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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 39c URG vom 2022

Art. 39c Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 39c Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1 Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dürfen nicht entfernt oder geändert werden.

2 Geschützt sind elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:

  • a. an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder
  • b. im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.
  • 3 Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonstwie verbreitet noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2429/2013UrheberrechtTarif; Beschwerde; Vorinstanz; Tarifs; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Beantragte; Beantragten; Verfügung; System; Lemma; Meldung; Prüfen; Beschwerdeführers; Angefochtene; Hinsichtlich; Vergütung; Werde; Radio; Bundesverwaltungsgericht; Fragen; Beschwerde; Verfahren; Vorfrage; Wäre; Ständig; Streichung; Werden
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