Art. 39c Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
1 Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dürfen nicht entfernt oder geändert werden.
2
3 Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonstwie verbreitet noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-2429/2013 | Urheberrecht | Tarif; Beschwerde; Vorinstanz; Tarifs; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Beantragte; Beantragten; Verfügung; System; Lemma; Meldung; Prüfen; Beschwerdeführers; Angefochtene; Hinsichtlich; Vergütung; Werde; Radio; Bundesverwaltungsgericht; Fragen; Beschwerde; Verfahren; Vorfrage; Wäre; Ständig; Streichung; Werden |