Art. 396 Capitolo 2: Revisione Motivi di revisione
1
2
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BE.2014.28 | Entscheid Art. 204 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c ZPO (SR 272), Art. 396 Abs. 3 OR (SR 220). Im zu beurteilenden Fall hatte eine Liegenschaftenverwalterin an einer Schlichtungsverhandlung teilgenommen, an der ein Vergleich zustande kam. Die Vermieterin machte mittels Revision die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend, da die Verwalterin entgegen Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO nicht schriftlich zum Vergleichsabschluss ermächtigt gewesen sei. Die Schlichtungsstelle wies das Revisionsgesuch ab. Eine beim Kantonsgericht dagegen erhobene Beschwerde wies die Einzelrichterin im Obligationenrecht ab: Die Auslegung des konkreten Verwaltungsvertrags ergab, dass die schriftlich eingeräumte Befugnis zur "Vertretung … gegenüber … Schlichtungsstellen" umfassend sein und sich auch auf Vergleichsabschlüsse erstrecken sollte. Art. 396 Abs. 3 OR änderte am Ergebnis nichts: Erfolgt die Vertretung aufgrund eines die konkrete Liegenschaft betreffenden, spezifischen und umfassenden Grundverhältnisses, wäre es impraktikabel und den besonderen Umständen nicht angemessen, zu verlangen, dass der Liegenschaftenverwalter für jede einzelne Schlichtungsverhandlung vom Vermieter noch eine separate Ermächtigung zum Vergleichsabschluss einzuholen hat (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. Dezember 2014; BE.2014.28).Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 20. April 2015 ab, 4A_51/2015. | Schlichtung; Vertretung; Verwaltung; Ziffer; Vermieter; Verwaltungsvertrag; Gegenüber; Auslegung; Vergleichs; Vorinstanz; Schlichtungsstelle; Vorliegend; Vermieters; Ermächtigung; Besondere; Schlichtungsstellen; Verwalterin; Namentlich; Sollte; Schlichtungsverhandlung; Liegenschaft; Stehende; Umfassen; Parteien; Verwaltungsvertrags; Schlichtungsverfahren; Vermieterschaft; Soweit; Vertragsparteien |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 542 (4A_105/2012) | Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch (Art. 396 ff. ZPO); Weiterzug. Der Entscheid, mit dem das obere kantonale Gericht ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch abweist, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig ist (E. 1.1). | Recours; Sentence; Procédure; Droit; Fédéral; Qu'il; Révision; Arbitral; Civil; Tribunal; Civile; Demande; Cantonal; Aurait; Recourant; Arbitrale; Procédurier; Abusif; Recevabilité; Tribunal; Autres; Zivilprozessordnung; Requête; L'ancien; Délai; Consid; été; Décision; Motif |