Art. 396 CCS dal 2025

Art. 396 Curatela di cooperazione
1 Una curatela di cooperazione è istituita se occorre che il curatore acconsenta a determinati atti della persona bisognosa d’aiuto, per proteggerla.
2 L’esercizio dei diritti civili dell’interessato è limitato di conseguenza per legge.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 396 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230068 | Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie Mitwirkungsbeistandschaft | Beistand; Massnahme; Bezirk; Entscheid; Bezirksrat; Urteil; Mitwirkung; Vermögens; Mitwirkungsbeistandschaft; Beschluss; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Beistands; Vermögensverwaltung; Angelegenheiten; Horgen; Beistandschaft; Errichtung; Übrigen; Aufhebung; Bezug; Massnahmen; Zugriff; Betrag; Aufgabe |
ZH | PQ230050 | Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB | Entscheid; Gutachten; Person; Bezirk; Betrug; Urteil; Vorinstanz; Mitwirkung; Betrag; Kontakt; Mitwirkungsbeistandschaft; Konto; Dielsdorf; Bezirksrat; Urteils; Vermögens; Beistand; Beiständin; Verfügung; Beistands; Gewinn; Entscheide; Verfahren; Recht; Schutz; Gutachterin |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.116 | - | Betreuung; Person; Verfügung; Assistenzbeitrag; Hilflosenentschädigung; Anspruch; Abklärung; IV-Nr; Begleitung; Beschwerdeführers; Handlungsfähigkeit; Woche; Stunde; Hilfe; Stunden; Recht; Besuch; IV-Stelle; Sinne; Urteil; Solothurn; Kantons; Akten; Invalidenversicherung; Wohnung; Klient; Versicherungsgericht |
SO | VWBES.2022.288 | - | Entscheid; Apos; Solothurn; Beistand; Beistands; Recht; Region; Verwaltungsgericht; Person; Betrag; Beiständin; Verfahren; Massnahme; Vermögens; Beistandschaft; Liegenschaft; Verfügung; Massnahmen; «Major; General»; Urteil; Thomann; Beistandsperson; Angelegenheiten; Handlungsfähigkeit; Konto; Zustimmung; Verfahrens; ämtliche |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 593 (5E_1/2011) | Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 396 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig. Die Vormundschaftsbehörden am Anstaltsort haben die Führung der Beistandschaft zu übernehmen, wenn die verbeiständete Person ihren bisherigen Wohnort verlässt, freiwillig in die Anstalt eintritt und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet, am Anstaltsort auf Dauer zu verbleiben (E. 1-7). | Wohnsitz; Pflege; Beistand; Pflegeheim; Anstalt; Person; Klage; Vormundschaftsbehörde; Beistandschaft; Zuständigkeit; Bundesgericht; Betreuung; Kanton; Recht; Gallen; Parteien; Eintritt; Wohnsitzes; Urteil; Anstaltsort; Absicht; Weiterführung; Vertretung; Rechtsprechung; Bruder; Beklagten |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Berner Kommentar Band II.3.1 | 1984 |
- | Berner | 1984 |