Art. 393 CrimPC from 2023

Art. 393 Objections Admissibility and grounds
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Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 393 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230155 | Einstellung | Beschwerdegegner; Operation; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Beschwerden; Bericht; Ringband; Beschwerdegegners; Recht; Unfall; Schneeschaufel; Einschätzung; Diagnose; -Ringband; Therapie; Verletzung; Ergotherapie; Schläge; Verfügung; Schneeschaufeln; Behandlung; Akten; Beugesehne |
ZH | UE220193 | Einstellung | Verstorbene; Verstorbenen; Staatsanwaltschaft; Spital; Ärzte; Entlassung; Drogen; Recht; Sorgfalt; Akten; Unterbringung; Entscheid; Spitalpflege; Sorgfaltspflicht; Verfügung; Einstellung; Untersuchung; Todesfall; Hinweis; önne |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160018 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts Bülach vom August 2016 | Verfahren; Obergericht; Bülach; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Kantons; Aufsichtsbeschwerde; Rückzug; Verwaltungskommission; Hauptverhandlung; Rekurs; Oberrichterin; Verfahren; Beschwerdeführers; Amtes; Obergerichts; Entscheid; Rechtspflege; Beschluss; Bezirksgerichts; Bestellung; Verteidigung; Kammer; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Vorladung; Eingabe |
SO | BKBES.2023.122 | - | Stunden; Aufwand; Kürzung; Entschädigung; Apos; Verfahren; Beschuldigte; Urteil; Auslagen; Beschuldigten; Aufwendungen; Solothurn; Rechtsanwältin; Verfahrens; Staat; Beschwerdekammer; Entscheid; Verteidigung; Verfügung; Präsident; Amtsgericht; Solothurn-Lebern; Kostennote; Beschwerdeverfahren; Verteidigerin; Begründung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 465 (6B_336/2021) | Regeste Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4). | Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff |
147 IV 123 (1B_438/2020) | Regeste Art. 222 und 237 Abs. 4 StPO ; Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (E. 2). | Staatsanwaltschaft; Ersatzmassnahme; Beschwerde; Ersatzmassnahmen; Entscheid; Untersuchungs; Zwangsmassnahme; Nichtanordnung; Beschwerdeinstanz; Zwangsmassnahmengericht; Bundesgericht; Sicherheitshaft; Beschwerdelegitimation; Rechtsprechung; Kantons; Vorinstanz; Aufhebung; Untersuchungsoder; Zwangsmassnahmengerichts; Entscheide; Nichtverlängerung; Verfahren; Urteil; Appenzell; Anordnung; Therapie; Alkoholabstinenz; Innerrhoden |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4941/2014 | Post- und Fernmeldeüberwachung | Daten; Recht; Randdaten; Überwachung; Recht; Fernmelde; BÜPF; Anbieter; Anbieterin; Urteil; Speicherung; Anbieterinnen; Bundes; Person; Richt; Vorinstanz; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Quot;; Grundrecht; Fernmeldeverkehrs; Datenschutz; Beschwer; Telekommunikation |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2024.2 | Bundes; Kammer; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Verfahrens; Beschluss; Anklage; Rechtshängigkeit; Bundesstrafgerichts; Bundeskriminalpolizei; Gericht; Organisation; Anklageschrift; Tribunal; Vorsitz; Parteien; Gerichtsschreiberin; Staatsanwalt; Kaspar; Bünger; Rechtsanwalt; Sascha; Christener; Unterstützung; Verstoss | |
SK.2024.43A | Sicherheitshaft; Kammer; Bundes; Rechtsanwältin; Verurteilte; Bundesanwaltschaft; Ousman; Sonko; Bundesstrafgerichts; Verbrechen; Sicherung; Verlängerung; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Vollzugs; Schweiz; Flucht; Tribunal; Beschluss; Vorsitz; Caroline; Renold; Annina; Mullis; Geschäftsnummer; Menschlichkeit; Verurteilten; Verteidigung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer, Jositsch | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd. | 2023 |
Keller, Andreas | Zürcher 3. Aufl. | 2020 |