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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 39 LCA de 2023

Art. 39 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 39 des prétentions

1 Sur la demande de l’entreprise d’assurance, l’ayant droit doit lui fournir tout renseignement sur les faits ? sa connaissance qui peuvent servir ? déterminer les circonstances dans lesquelles le sinistre s’est produit ou ? fixer les conséquences du sinistre.

2 Il peut être convenu:

  • 1. que l’ayant droit devra produire des pièces déterminées, notamment des certificats médicaux, ? condition qu’il lui soit possible de se les procurer sans grands frais;
  • 2. que, sous peine d’être déchu de son droit aux prestations de l’assurance, l’ayant droit devra faire les communications prévues ? l’al. 1 et ? l’al. 2, ch. 1, du présent article, dans un délai déterminé suffisant. Ce délai court du jour où l’entreprise d’assurance a mis par écrit l’ayant droit en demeure de faire ces communications, en lui rappelant les conséquences de la demeure.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 39 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP160006ForderungBerufung; Berufungskläger; Klagte; Berufungsbeklagte; Klagten; Recht; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Vorinstanz; Parteien; Vertrag; Sprache; Übersetzung; Verfahren; Deutsche; Mitwirkungs; Arztberichte; Spanische; Mitwirkungspflicht; Betrag; Schweiz; LugÜ; Spanisch; Winterthur; Korrespondenz; Übersetzungen; Entscheid; Belege; Auskunft
    ZHLB100041Forderung Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Klagten; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Heiratszusatz; Zahlen; Verfahren; Aufsicht; Recht; Schwerde; Policen; Vorinstanz; Überschüsse; Bundesgericht; Wiesen; Heiratszusatzversicherung; Grund; Prüfen; Beschwerde; Vollmacht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Einsicht; Visana; Nehmerin; Sicherungsnehmerin; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Klagt; AHV-Deklaration; Klarationen; Prämie; Rechnet; Klagte; Klage; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Partei; Vertrags; Taggeld; Datenschutz; Prämien
    BSZV.2020.15 (SVG.2021.145)Taggeldversicherung nach VVGKläger; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Antwortbeilage; September; Werden; Taggeld; Versicherung; Versichert; Partei; Versicherte; Person; Beklagte; Könne; Gewesen; Februar; Bundesgericht; Schwer; Gemacht; Anspruch; Gericht; Gelten; Beweis; Behandlung; Tatsache; Stehen; Worden; Patient; Geltend; Erscheint
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    129 III 510Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG). Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Umstände, die hinsichtlich einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung bedeutsam sein könnten (E. 3.1 und 3.2). Art. 6 VVG sieht keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Auskunftspflicht von Art. 39 VVG auf den dort geregelten Tatbestand (E. 4). Versicherung; Mitwirkung; Anspruch; Anspruchs; Auskunft; Umstände; Mitwirkungspflicht; Ereignis; Auskunftspflicht; Anzeigepflicht; Klagte; Anspruchsberechtigte; Urteil; Klagten; Anzeigepflichtverletzung; Beklagten; Kantons; Befürchtete; Erwerbsunfähigkeit; Abklärung; Hinaus; Versicherer; Auskünfte; Obergericht; Dienlich; Anspruchsberechtigten; Kantonsgericht; Verletzung; Vertrag
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