Art. 39 Vorläufige Massnahmen
(1) Die Kammer oder gegebenenfalls der Sektionspräsident oder ein nach Absatz 4 benannter Dienst habender Richter kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen gegenüber den Parteien vorläufige Massnahmen bezeichnen, die im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemässen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten.(2) Gegebenenfalls ist das Ministerkomitee umgehend über die in einer Rechtssache ergriffenen Massnahmen zu informieren.(3) Die Kammer oder gegebenenfalls der Sektionspräsident oder ein nach Absatz 4 benannter Dienst habender Richter können von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der vorläufigen Massnahmen anfordern.(4) Der Präsident des Gerichtshofs kann Vizepräsidenten der Sektionen als Dienst habende Richter für die Entscheidung über Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmen.