Art. 39 6. Ordnungswidrigkeiten
1 Wer den Handelsvorschriften zuwiderhandelt, wer als registrierter Hersteller, Importeur oder Rohmaterialhändler die Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder geschäftlichen Betätigung zu melden unterlässt,wer sonst einer Vorschrift dieses Gesetzes über die Steuer auf Tabakfabrikaten, einer Ausführungsverordnung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt,wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
2 Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.