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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 39 LDIP dal 2023

Art. 39 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 39 all’estero

Il cambiamento del nome avvenuto all’estero è riconosciuto in Svizzera se valido nello Stato di domicilio o di origine dell’instante.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 39 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT190001NamensänderungNamens; Berufung; Berufungsklägerin; änderung; Namensänderung; Berufungsklägerinnen; Recht; Schweiz; Entscheid; Familie; Blatt; Vorinstanz; Kanton; Familien; Kantons; Familienname; Gemeindeamt; Verfahren; Vorliegen; Zusatz; Verfügung; Achtenswert; Schweizer; Gemachte; Familiennamen; Achtenswerte; Beantragt; Beantragte; Vorliegenden; Bezug
ZHLF130064Korrektur Registereintrag gemäss Art. 42 ZGB Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (EP130004)Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Berufung; Vorinstanz; Behörde; Entscheid; Namens; Register; Verfahren; Kosovarische; Gemeindeamt; Zweitinstanzlich; Vorinstanzlich; Begehren; Behörden; Namensänderung; Kosovarischen; Eintragung; Unentgeltliche; Behauptung; Parteien; Gericht; Schweiz; Vorinstanzliche; Gesuchstellers; Sohnes
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