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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 39 FIDLEG vom 2021

Art. 39 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 39 Informationen ausserhalb der Prospektpflicht

Besteht keine Prospektpflicht, so behandeln die Anbieter oder Emittenten die Anlegerinnen und Anleger gleich, wenn sie diesen wesentliche Informationen zu einem öffentlichen Angebot zukommen lassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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