Art. 39 BPR vom 2022
Art. 39 Zusammenstellung der Ergebnisse
Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros fest:a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;b. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;c. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);d. (1) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37);e. (1) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);f. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;g. die Zahl der leeren Stimmen.
(1) (2) (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3193]; [BBl 2001 6401]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.