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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 39 BPR vom 2022

Art. 39 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 39 Zusammenstellung der Ergebnisse

Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros fest:

  • a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
  • b. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
  • c. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
  • d. (1) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37);
  • e. (1) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
  • f. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;
  • g. die Zahl der leeren Stimmen.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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