Art. 38a TStG vom 2023
Art. 38a 5bis. Erschwerende Umstände (1)
Als erschwerende Umstände gelten:a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5561]; [BBl 2008 533]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.