E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 38a TStG vom 2023

Art. 38a Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 38a 5bis. Erschwerende Umstände (1)

Als erschwerende Umstände gelten:

  • a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
  • b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz