Art. 389 CrimPC from 2023

Art. 389 Additional evidence
1 The appellate proceedings are based on the evidence that was taken in the preliminary proceedings and in the main proceedings before the court of first instance.
2
3 The appellate authority shall take the required additional evidence ex officio or at the request of a party.
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Art. 389 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230113 | gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf | Beschuldigte; Anklage; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Über; Hauptverhandlung; Übersetzung; Urteils; Prozess; Rechtsmittel; Verteidiger; Hinweis; ührt |
ZH | SB220169 | Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Verfahren; Aufforderung; Sinne; Gewalt; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Banner; Anklage; Urteil; Asservat-Nr; Fraue; Entschädigung; Verbrechen; Gewalttätigkeit; Frauen; Rechtsanwalt; Berufungsverhandlung; Anklagebehörde; Aktion; Entscheid; Winterthur; Geldstrafe; Verfahren; Verfahrens; Doppel |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.70 | - | Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat |
BS | SB.2022.25 | - | Berufung; Berufungsbeklagte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Person; Demonstration; Beweis; Gericht; Berufungsbeklagten; Akten; Recht; Urteil; Verfahren; Gericht; Sachverhalt; Teilnahme; Landfriedensbruch; Sachen; Befehl; Verfahren; «unbekannte; Gewalt; Demonstrationszug; Täter; Zusammenrottung; Verfahrens; Auflage; Kundgebung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 534 (6B_323/2021) | Regeste Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2). | Zeuge; Zeugen; Glaubwürdigkeit; Beweis; Aussage; Abklärung; Verhältnis; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Urteil; Verhältnisse; Aussagen; DONATSCH; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Rechtspflege; Sinne; Über; Beziehungen; Gericht; Vorinstanz; Person |
147 IV 127 (6B_973/2019) | Regeste Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2). | Berufung; Urteil; Verfahren; Recht; Verfahren; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Verhandlung; Berufungsgericht; Sachverhalts; Berufungsinstanz; Rechtsprechung; Urteils; Anwesenheit; Vorinstanz; Sachbeschädigung; Rechtsmittel; Urteile; Staatsanwalt; Hinweisen; Einverständnis; Parteien |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2024.21, BP.2024.15 | Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Untersuchung; Gericht; Untersuchungs; Gericht; Bundes; Untersuchungshaft; Über; Flucht; Ersatzmassnahme; Kammer; Recht; Verfahren; Ersatzmassnahmen; Person; Verfahren; Entlassung; Beschwerdekammer; Therapie; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Urteil | |
BB.2022.42 | Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Privatkläger; Berufung; Recht; Urteil; Bundes; Verfahren; Beschimpfung; Verhalten; Verfahren; Drohung; Beamte; Beweis; Ziffer; Behörden; Gewalt; Kammer; Zeuge; Stirn; Verfahrens; Konfrontation; Baumer/Tavor |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Keller | Basler Kommentar StPO | 2014 |
Schmid, Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen | 2009 |