Art. 388 CCS dal 2025

Art. 388 Principi generali
1 Le misure ufficiali di protezione degli adulti salvaguardano il benessere delle persone bisognose di aiuto e ne assicurano la protezione.
2 Per quanto possibile conservano e promuovono l’autodeterminazione dell’interessato.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 388 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230050 | Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB | Entscheid; Gutachten; Person; Bezirk; Betrug; Urteil; Vorinstanz; Mitwirkung; Betrag; Kontakt; Mitwirkungsbeistandschaft; Konto; Dielsdorf; Bezirksrat; Urteils; Vermögens; Beistand; Beiständin; Verfügung; Beistands; Gewinn; Entscheide; Verfahren; Recht; Schutz; Gutachterin |
ZH | PQ200057 | Errichtung Beistandschaft / Erwachsenenschutzmassnahme | Bezirksrat; Hirnschlag; Klinik; Beiständin; Beistandschaft; Obergericht; Entscheid; Winterthur; Wohnung; Einkommens; Vermögensverwaltung; Unterkunft; BR-act; Behandlung; Arbeit; KESB-act; Unterstützung; Massnahme; Schwächezustand; Anmeldung; Verfahren; Situation; Krankenkasse; Hilfe |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2023.129 | - | Einkommen; Spitex; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistand; Angelegenheiten; Person; Vermögens; Region; Solothurn; Entscheid; Akten; Beistandschaft; Erwachsenenschutzbehörde; Schwägerin; Ehefrau; Unterstützung; Recht; Vertretung; Urteil; Zuchwil; Pflege; Abklärungsbericht; Dienste; Vertretungsbeistandschaft; Massnahme; Schwächezustand; Entwicklung; änkt |
SO | VWBES.2023.108 | - | Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Beiständin; Aufhebung; Entscheid; Swisslos; Beschwerde; Beschwerdeführers; Antrag; Anhörung; Akten; Einkommen; Person; Urteil; Konsequenzen; Handelns; Angelegenheiten; Visum; Konto; Vermögens; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; ührt |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 67 (5A_645/2010) | Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). | Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Legitimation; Recht; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Beschwerde; Schutzbedürftigen; Personen; Mündelinteressen; Beistand; Handlung; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Beziehung; SCHNYDER; Nähe; Eigeninteresse; Urteil; Erwachsenen; Kindesschutzkommission; Bankangestellte |
118 Ia 229 | Art. 88 OG und Art. 381 ZGB. Das Mündel selber bzw. die verbeiratete Person besitzen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ernennung der von ihnen vorgeschlagenen Person zum Vormund bzw. Beirat. Es kommt ihnen daher auch die Legitimation zu, die Nichternennung dieser Person mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. | Person; Mündel; Interesse; Beirat; Bundesgericht; Justiz; Direktion; Legitimation; Recht; Eltern; Mündels; Entscheid; Kantons; Hanna; Verfügung; Beirats; Beschwerdelegitimation; Urteil; Verbeiratung; Bezirksrat; Auffassung; Interessen; Personen; Vormundschaft; önne |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid | Zürcher Kommentar Zivilgesetzbuch | 2021 |
Schmid | Zürcher Kommentar Zivilgesetzbuch | 2021 |