Art. 387 CC de 2024
Art. 387 D. Surveillance des institutions
Les cantons assujettissent les institutions qui accueillent des personnes incapables de discernement ? une surveillance, ? moins que celle-ci ne soit déj? prescrite par une réglementation fédérale.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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