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Code civil suisse (CC)

Art. 387 CC de 2024

Art. 387 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 387 D. Surveillance des institutions

Les cantons assujettissent les institutions qui accueillent des personnes incapables de discernement ? une surveillance, ? moins que celle-ci ne soit déj? prescrite par une réglementation fédérale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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