Art. 384 ZPO vom 2023
Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält:a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts; b. die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;d. die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;e. sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen; f. das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;g. das Datum des Schiedsspruches.
2 Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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