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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 384 ZPO vom 2023

Art. 384 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches

1 Der Schiedsspruch enthält:

  • a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
  • b. die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
  • c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
  • d. die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
  • e. sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
  • f. das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
  • g. das Datum des Schiedsspruches.
  • 2 Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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