Art. 382 SCC from 2024

Art. 382 A. Care agreement
1 If a person lacking capacity of judgement is cared for in a residential or nursing institution for a longer period, a written care agreement must be drawn up to regulate the services that the institution provides and the costs thereof.
2 In determining the services provided by the institution, account must be taken of the wishes of the person concerned as far as possible.
3 Responsibility for representing the person lacking capacity of judgement in concluding, amending or terminating the care agreement is governed mutatis mutandis by the provisions on representation relating to medical procedures.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 382 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG220005 | Anfechtung Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis | Berufung; Vorinstanz; Bezirks; Entscheid; Klage; Vertretung; Bezirksrat; Kündigung; Urteil; Rechtsschutzinteresse; Beurteilung; Verfügung; Horgen; Klägers; Akten; Verfahren; Beschluss; Pensionsvertrag; Tatsache; Interesse; Obergericht; Begründung; Eingabe; Frist; Vertreter; Unterbringung; Vertretungsrecht; Erwägungen |
ZH | PQ220008 | Beistandschaft | Beschwerde; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Urteil; Verfahren; Entscheid; Akten; Vertretungsrecht; Dispositiv-Ziffer; Beistandschaft; Zahlung; Betreuung; Pflege; Person; Kinder |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
98 V 230 | Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird. | Vormundschaft; Mündel; Entschädigung; Arbeit; Vormundschaftsbehörde; Gemeinde; Arbeitgeber; Vormundes; Mündelvermögen; Vormünder; EGGER; Verwaltung; Recht; Gemeinwesen; Kanton; -rechtlich; Luzern; Funktion; Sinne; Erwerbstätigkeit; -rechtliche; Mündels; Behörde; Kantons; Einwohnergemeinde; Beiträge; Entschädigungen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser | Zivilgesetzbuch I | 2014 |