CrimPC Art. 382 - Rights of other parties

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 382 CrimPC from 2023

Art. 382 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 382 Rights of other parties

1 Any party with a legitimate interest in the quashing or amendment of a decision may seek an appellate remedy.

2 A private claimant may not contest a decision on a sanction that has been imposed.

3 In the event of the death of the accused, the person convicted or a private claimant the next-of-kin in terms of Article 110 paragraph 1 SCC (1) and in accordance with their ranking under the law of succession may seek an appellate remedy or continue the appellate proceedings provided their legitimate interests are affected.

(1) SR 311.0

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Art. 382 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210316NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Recht; Richt; Rechtsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; E-Mail; Äusserung; Gericht; Verfahren; Bezug; Interesse; Rechtsvertreter; Äusserungen; Beschwerdeführer; Interessen; Verhalten; Androhung; Bundesgericht
ZHUE210383NichtanhandnahmeKunden; Beschwerdegegner; Sinne; Staatsanwaltschaft; Anzeige; Verletzung; Beschwerdegegners; Vertrag; Untersuchung; Recht; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Geschäftsgeheimnisse; Vermögensverwaltung; Hinweis; Verhalten; Entscheid; Kundenstamm; Nichtanhandnahme; Geschäftsgeheimnisses; Verfahren; Bezug; Hinweise; Geschäftsführer; ändig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180011Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Rekurrent; Abtretung; Verfahren; Rekursgegnerin; Recht; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Forderung; Verfahrens; Verwaltungskommission; Entschädigung; Auslegung; Prozess; Interesse; Verfahren; Bestimmungen; Obergericht; Beschluss; Verfügung; Vollmacht; Prozessordnung; Bezirksgericht; Bülach; Gerichtskosten
ZHVR180006Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Verfahren; Rekurrent; Recht; Abtretung; Rekursgegnerin; Verfahrens; Forderung; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Obergericht; Entschädigung; Auslegung; Verwaltungskommission; Kantons; Verfahren; Prozess; Interesse; Bestimmungen; Staat; Rechtsvertreter; Obergerichts; Beschuldigte; Entscheid; Prozessordnung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff
147 IV 137 (1B_537/2019)
Regeste
Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Recht; Zustellung; Frist; Akten; Zwangsmassnahme; Verfahren; Konteninhaber; Verfahrens; Urteil; Stillschweigeverpflichtung; Zwangsmassnahmen; Bundesgericht; Rechtsmittel; Verteidigung; Akteneinsicht; Beschwerderecht; Kanton; Entscheid; Vorinstanz; Konto; Kantons; Gallen; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung; Verfahrensleitung; äglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2024.20Apos;; Honorar; Obergericht; Entschädigung; Recht; Beschwerde; Kammer; Vorinstanz; Berufung; Urteil; Beschwerdekammer; Verteidigung; Verteidiger; Gericht; Anwalt; Rechtsanwalt; AnwGebV; Aufwand; Nötigung; Verfahren; Gebühr; Vorwürfe; Falles; Bundesstrafgericht; Einzelrichter; Kantons; Beschuldigte; Privatklägerin
BB.2023.169Massnahme; Kammer; Beschwerde; Sicherheit; Urteil; Sicherheitshaft; Töchter; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Anordnung; Gutachterin; Kontakt; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Person; Sucht; Berufung; Massnahmenvollzug; Vollzug; Beschluss; Vorinstanz; Kinder; Risiko; önnte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Lieber, Wohlers Kommentar zur StPO2020
Lieber, Wohlers 3. Aufl., Zürich2020