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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 38 DBG vom 2023

Art. 38 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 38 Kapitalleistungen aus Vorsorge

1 Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

1bis Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. (1)

2 Sie wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz berechnet. (2)

3 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt. (3)

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 453; BBl 2009 1657).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.60Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Vorsorge; Steuer; Rekurrenten; Berufliche; Beschwerde; Beruflichen; Einzelfirma; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Säule; Rekurs; Kapitalleistung; Vorsorgegelder; Barauszahlung; Besteuert; Gesetzlich; Kapitalleistungen; Vorbezug; Einkommen; Solothurn; Bundessteuer; Erfüllt; Barauszahlungsgr; Steuergericht; Ehemann; Selbständigen; Einsprache; Obligatorischen
SOSGSTA.2016.105Staatssteuer 2014Kapitalabfindung; Rekurrent; Rekurrenten; Betrag; Einkommen; Entschädigung; Arbeitgeber; Umrechnung; Einsprache; Urteil; Veranlagung; Staats; Leistung; Vorinstanz; Steuergericht; Vorsorgecharakter; Einkommens; Arbeitgeberin; Bundessteuer; Entscheid; Kapitalabfindungen; Rekurs; Staatssteuer; Dienstverhältnisses; Beendigung; Solothurn; Partei; Recht; Separat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00029Steuerliche Qualifikation einer Abgangsentschädigung aus Sozialplan für Swissair-PilotenVorsorge; Arbeitgeber; Steuer; Pflicht; Pflichtige; Alter; Vorsorgecharakter; Rekurskommission; Kapitalabfindung; Vorsorgelücke; Leistung; Beschwerde; Recht; Kapitalleistung; Swissair; Pflichtigen; Vorsorgeeinrichtung; Zeitpunkt; Arbeitgebers; Arbeitsverhältnis; Ermessen; Höhe; Verwaltungsgericht; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Sozialplan; Bundessteuer; Vertragliche; Vollen
SGI/1-2018/21, I/1-2018/22Entscheid Art. 45 Abs. 1 lit. d und e StG (sGS 811.1) und Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG (SR 642.11). Art. 81 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 3 Abs. 1 Säule; Vorsorge; Einkauf; Berufliche; Beschwerde; Rekurrent; Kanton; Rekurrenten; Beschwerdeführer; Beruflichen; Vorinstanz; Entscheid; Kapitalleistung; Einkommen; Bundessteuer; Kantons; Abzug; Gemeindesteuer; Ausrichtung; Steuerbar; Einkünfte; Rekurs; Steuerbare; Auszahlung; Altersleistung; Steuern; Beiträge; Recht; Abgekürzt:
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 182Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).
Regeste b
Art. 3, 44 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 120 DBG; Art. 11 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 StHG. Fristunterbrechende Pflicht des Zuzugs- bzw. Wohnsitzkantons zur Benachrichtigung des Wegzugs- bzw. Fälligkeitskantons über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge. Bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen mit der Folge, dass der Zuzugs- und jetzige Wohnsitzkanton den Wegzugs- und seinerzeitigen Fälligkeitskanton ungefragt und ungesäumt über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge zu benachrichtigen hat. Die Erfüllung dieser Pflicht durch den Zweitkanton unterbricht den Lauf der Verjährung im Erstkanton (E. 3).
Kanton; Steuer; Veranlagung; Kapitalleistung; Vorsorge; Urteil; Graubünden; Recht; Kantons; Fälligkeit; Kapitalleistungen; Bundessteuer; Fälligkeitskanton; Wohnsitz; Abgabe; Verwaltungsverordnung; Person; Kantone; Zuständigkeit; Zugehörigkeit; Veranlagungsverfügung; Steuerrecht; Steuerverwaltung; Beschwerde; Steuererklärung; Fassen; Steuern
135 II 195 (2C_255/2008)Art. 22 Abs. 3, Art. 37, 38 DBG; Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG; Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 DBA-NL; Besteuerung von Kapitalzahlungen aus dem Rückkauf von Leibrentenversicherungen im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Berechnung der Steuer nach Art. 37 oder 38 DBG? Grundsätze der Gesetzesauslegung. Kapitalzahlungen aus Rückkauf oder Ablösung von Leibrentenversicherungen sind vom übrigen Einkommen gesondert mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG zu erfassen (E. 6.1-6.3). Es besteht kein Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 38 DBG abzuweichen und solche Kapitalzahlungen aus Leibrenten zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG zu besteuern (E. 6.4-6.7). Eine mit resolutiver Bedingung verknüpfte Leibrente kann faktisch zu einer Zeitrente werden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei Vertragsschluss ist vorliegend auf eine Leibrente (nicht Zeitrente) zu schliessen. Besteuerung der laufenden Rentenleistungen zu 40 Prozent zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG (E. 7.1). Steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen aus einem Stammrechtsvertrag sowie einem Leibrentenvertrag: Besteuerung zu 40 Prozent mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG (E. 7.2). Das Staatsvertragsrecht steht dieser Besteuerung nicht entgegen (E. 8). Analoge Besteuerung von Kapitalabfindungen aus Leibrenten und Lebensversicherungen nach StHG (E. 9.1). Kapital; Leibrente; Leibrenten; Steuer; Rente; Beschwerde; Vorsorge; Renten; Beschwerdeführer; Besteuerung; Stammrecht; Einkommen; E-DBG; Kapitalleistung; Jährlich; Kapitalleistungen; E-StHG; Prozent; Verpfründung; Leistung; Jahressteuer; Einkünfte; Kapitalabfindungen; Steuern; Zeitrente; Stammrechtsvertrag; Wortlaut; Säule; Kapitalzahlung; Bundessteuer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
I. Baumgartner Handkommentar zum DBG2009
Peter Locher Kommentar zum DBG2001
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