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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 38 BZG vom 2023

Art. 38 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 38 Ausschluss

Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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