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Loi sur le travail (LTr)

Art. 38 LTr de 2023

Art. 38 Loi sur le travail (LTr) drucken

Art. 38 Contenu (1)

1 Le règlement d’entreprise doit contenir des dispositions sur la protection de la santé et la prévention des accidents et, en tant qu’il est nécessaire, sur l’ordre intérieur et le comportement des travailleurs dans l’entreprise; des sanctions disciplinaires ne peuvent être infligées qu’au cas et dans la mesure où le règlement d’entreprise le prévoit d’une manière convenable.

2 Le règlement d’entreprise établi par convention peut aussi contenir d’autres dispositions concernant les rapports entre l’employeur et les travailleurs, pour autant que de telles dispositions ne portent pas sur des questions usuellement réglées dans la branche par convention collective ou autre accord collectif.

3 Le contenu du règlement d’entreprise ne doit pas être contraire au droit impératif ni aux conventions collectives de travail qui lient l’employeur.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. II art. 5 de la LF du 25 juin 1971 revisant les titres X et Xbis du CO (Contrat de travail), en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2013.00139Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3).Arbeit; Fitness; Beschwerde; Massnahme; Arbeitsplätze; Massnahmen; Stadt; Gesundheits; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Tageslicht; Sicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Beschwerdeführer; Bistro; Entscheid; Rekurs; Arbeitsplätzen; Fitnesscenter; Kunden; Beschwerdeführerin; Umweltdepartement; Arbeitgeber; Beleuchtung; FitnesstrainerInnen; Kontakt
ZHVB.2013.00138Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen.Arbeit; Massnahme; Pause; Pausen; Massnahmen; Beschwerde; Tageslicht; Beschwerdeführerin; Gesundheits; Sicht; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Minuten; Entscheid; Verkaufslokale; Arbeitsplätze; Verordnung; Stadt; Gesundheitsschutz; Zusätzlichen; Arbeitgeber; Merkblatt; Halbtag; Verfügung; Über; Kompensatorische; Genossenschaft; Positiv; Migros
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 327 (4A_579/2017)Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4). Arbeit; Konventionalstrafe; Arbeitnehmer; Vertragsverletzung; Vereinbart; Urteil; Arbeitsvertrag; Haftung; Vertraglich; Ersatz; Schaden; Vereinbarte; Vorinstanz; Arbeitnehmers; Beklagten; Verletzung; Ersatzcharakter; Parteien; Vertragsverletzungen; Vertragsstrafe; Arbeitgeber; Kantons; Unabhängig; Verletzungen; SANTORO; Disziplinarmassnahme; Nichtig; Abrede; Treuepflicht
133 III 213 (4C.401/2006)Rechtsnatur und Auslegung eines Sozialplans. Kriterien für die rechtliche Einordnung eines Sozialplans (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.3). Auslegung eines Sozialplans mit normativem Charakter (E. 4.2 und 5). Sozialplan; Arbeit; Sozialplans; Gesamtarbeitsvertrag; Recht; Arbeitnehmer; Urteil; Auslegung; Normativ; Mitarbeiter; Austrittsentschädigung; Normative; Obergericht; Betrieb; Bundesgericht; Bundesgerichts; Bestimmungen; KEV-Empfänger; Parteien; Normativen; Beklagten; Wortlaut; Pensioniert; Mitarbeitern; Gesamtarbeitsvertrags; Wille; Vertrags; Ausschluss; Auszulegen; Berufung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-203/2007Asylverfahren (Übriges)Beschwerde; Deführer; Beschwerdeführer; Deutschland; Wegweisung; Vorsorglich; Schweiz; Vorsorgliche; Drittstaat; Beschwerdeführers; Asylverfahren; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Recht; Deutsche; EMARK; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Montenegro; Deutschen; Verfügung; Familie; Einreichung; Vorsorglichen; Behörden; Zwischenverfügung; Zumutbar
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