E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 379 OR dal 2023

Art. 379 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 379 V. Morte od incapacit? dell’appaltatore

1 Colla morte dell’appaltatore, o quando questi diventi incapace senza sua colpa al compimento dell’opera, si estingue il contratto di appalto, purché questo sia stato conchiuso con riguardo alle qualit? personali dell’appaltatore.

2 Il committente è tenuto ad accettare la parte di lavoro gi? eseguita ove la medesima possa essergli utile, e a pagarne il prezzo proporzionale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 379 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090303ForderungVertrag; Beklagten; Kostendach; Partei; WerkV; Fertigstellung; Leistung; änderung; Werkpreis; Parteien; Bestellungsänderung; Zahlung; Akonto; Akontozahlung; Derungen; Kostendach-Werkpreis; Nachtrag; Gerung; Werkvertrag; Verzögerung; Vereinbart; Ausführung; Termin; Gebäude; Bestellungsänderungen; Bauherr
LU1B 11 28Art. 97, 107 und 366 OR. Die Auflösung des Werkvertrags durch den Unternehmer ist aus wichtigen Gründen möglich. Die vorzeitige Herstellungs- und Ablieferungsverweigerung des Unternehmers berechtigt dagegen den Besteller zu einem Vorgehen nach Art. 107 Abs. 2 OR, ohne dass Art. 366 Abs. 1 OR herangezogen werden müsste. Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens gelten die zu Art. 97 OR entwickelten Regeln.Frist; Unternehmer; Vertrag; Besteller; Vertrags; Nichterfüllung; Werkvertrag; Recht; Schadenersatz; Leistung; Schuldner; Vorgehen; Gläubiger; Gauch; Vorzeitig; SIA-Norm; Ausführung; Gerechtfertigt; Werkvertrags; Verzichte; Beklagten; Auflösung; Definitive; Nichterfüllungsschadens; Ungerechtfertigte; Vertragsauflösung; Vorzeitige; Lehre; Mahnung; Fristansetzung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 52Einhaltung einer Bauverpflichtung. Art. 364 Abs. 2 und Art. 379 Abs. 1 OR. Bei der Vergebung Von Baumeisterarbeiten kommt es entscheidend auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an (E. 5a). Die Fähigkeit zur persönlichen Leitung setzt bei einem Bauuntemehmer einen Personalbestand sowie einen gewissen Geräte- und Maschinenpark voraus. Eine Weitergabe des Auftrages an Unterakkordanten ist unzulässig (E. 5b). Der Auftrag ist grundsätzlich mit betriebseigenem Personal zu erfüllen; es dürfen nicht beliebig viele ausgeliehene Hilfspersonen beigezogen werden (E. 5c). Unternehmer; Gribi; Persönlichen; Beklagten; Auftrag; Leitung; Baumeister; Vertrag; Personal; Unternehmers; Arbeit; Eigenschaften; Parzelle; Franz; Verpflichtung; Unterakkordanten; Auftrages; Baugeschäft; Ausführung; Bauarbeiten; Liebi; Handelsgericht; Käufer; Verkaufte; Bundesgericht; GAUTSCHI; Werkvertrag
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz