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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 377 OR dal 2023

Art. 377 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 377 III. Recesso del committente contro indennit?

Finché l’opera non sia compiuta, il committente può sempre recedere dal contratto tenendo indenne l’appaltatore del lavoro gi? fatto e d’ogni danno.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 377 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210102ForderungKlägerin; Beklagte; Schreiben; Januar; Urteil; Oktober; Mahnung; Schuldner; Zahlung; Rechnung; Beklagten; Leistung; Kommentar; Rückweisung; August; SIA-Norm; Ligkeit; Fälligkeit; Dezember; Digung; Kommentar; Ziffer; Stellt; Forderung; Wiesen; Beschwerde; Erwägung; Rückweisungsurteil; Vertraglich
ZHPP200032ForderungVertrag; Beklagte; Klägerin; Beschwerde; Vorinstanz; Partei; Beklagten; Vertrags; Parteien; Rechtliche; Stellen; Anwendung; Rechtlichen; Gemischt; Verträge; Vertrages; Gemischte; Gemäss; Kosten; Leistung; Entscheid; Verfahren; Stellt; Gesetzlich; Verpflichtet; Ziffer; Website; Erstinstanzlich; Schaden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 113Werkvertrag. Substantiierungspflicht. Der Rücktritt nach Art. 366 OR setzt grundsätzlich die Einräumung einer Nachfrist im Sinne des Art. 107 OR voraus. Fehlt dieses Erfordernis, so ist die Erklärung nach Art. 377 OR wirksam (Erw. 3). Die Rücktrittserklärung nach Art. 377 OR braucht kein Angebot auf Ersatz des Schadens zu enthalten. Die jederzeitige Ausübung des Rücktrittsrechtes ist nicht missbräuchlich (Erw. 3). Ob die von einer Partei prozesskonform vorgebrachten tatbeständlichen Anbringen erlauben, ihre Rechtsbehauptung zu beurteilen, ist eine Frage des Bundesrechts (Erw. 4). Klage; Rücktritt; Recht; Vertrag; Partei; Beweis; Klägerin; Klagte; Vorinstanz; Vollendet; Rogger; Urteil; Beklagten; Berufung; Arbeit; Behauptet; Substantiierung; Mängel; Werkvertrag; Tatsache; Behauptung; Fertigstellung; Bundesrecht; Prozessrecht; Begründung; Kantonale; Vorgebrachte; Genügend
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