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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 373 StPO vom 2023

Art. 373 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 373 Verfahren

1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beteiligten Personen und übermittelt anschliessend die Akten dem Zwangsmassnahmengericht. Dieses ordnet die in Artikel 66 StGB (1) genannten Massnahmen an. Gegen die Anordnung von Haft kann die betroffene Person bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen.

2 Die bedrohte Person hat die gleichen Rechte wie die Privatklägerschaft. Sie kann in begründeten Fällen verpflichtet werden, für die Kosten des Verfahrens und für Entschädigungen Sicherheit zu leisten.

3 Die drohende Person hat die Rechte einer beschuldigten Person.

4 Verfällt die Sicherheitsleistung gemäss Artikel 66 Absatz 3 StGB dem Staat, so wird darüber in Anwendung von Artikel 240 verfügt.

5 Droht von einer Person unmittelbar Gefahr, so kann die Staatsanwaltschaft diese Person vorläufig in Haft setzen oder andere Schutzmassnahmen treffen. Die Staatsanwaltschaft führt die Person unverzüglich dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht zu; dieses entscheidet über die Anordnung der Haft.

(1) SR 311.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 373 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH110004Örtliche Zuständigkeit des ZwangsmassnahmengerichtsBezirk; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Winterthur; örtlich; Kanton; Beschwerde; örtliche; Bezirke; Gericht; Zuständig; Verfahren; örtlichen; Zuständigkeitsbereich; Bezirkes; Antrag; Bezirksgerichts; Obergericht; Recht; Haftrichter; Prozess; Kantons; Untersuchungshaft; Fortsetzung; Einzelgericht; Behörden; Prozessordnung; Lasse
SHNr. 60/2003/35 Art. 10, Art. 11 und Art. 374 Abs. 1 StGB; Art. 373 StPO; § 6 StVV. Strafvollzug; Voraussetzungen für Aufschub oder Einstellung wegen Geisteskrankheit Geisteskrankheit; Freiheitsstrafe; Gesundheit; Geistigen; Vollzug; Beeinträchtigung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Aufschub; Vollstreckung; Massnahme; Rechts; ISv; Freiheitsstrafen; Vollzugs; Vollzug; Einstellung; Beschwerdeführers; Gesetzbuch; Beeinträchtigt; Persönlichkeit; Kanton; Vollziehen; Fällen; Hafterstehungsfähigkeit; Täter; Fachärztlichen; Feststellungen; Schaffhausen;
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