StGB Art. 373 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 373 StGB vom 2024

Art. 373 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 373 2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen. Vollstreckung

Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 373 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230132RechtsöffnungRecht; Befehl; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Stadt; Unterschrift; Entscheid; Rechtskraft; Stadtrichter; Nichtigkeit; Mahngebühr; SchKG; Gebührenpauschale; Busse; Vollstreckbarkeit; Bundesgericht; Fachgruppe; Verfügung; Urteil; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Sinne; Abteilung; Akten; Mangel; Befehls; Stempel
ZHRT140113Rechtsöffnung Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Entscheid; Verteidiger; Gesuchsteller; Urteil; Vollstreckbarkeit; Verfügung; Präsidialverfügung; Bezirksgericht; SchKG; Zustellung; Rechtskraft; Entschädigung; Rechtsmittel; Gericht; Bezirksgerichts; Entscheide; Verfahren; Einsprache; Kanton; Rechtskraftbescheinigung; Rechtsöffnungstitel; Amtes; Beschwerdegegner; Betreibung