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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 370 StGB vom 2023

Art. 370 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 370 Einsichtsrecht

1 Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen.

2 Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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