Art. 370 StGB vom 2023
Art. 370 Einsichtsrecht
1 Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen.
2 Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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