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Kinderrechtskonvention (KRK)

Art. 37 KRK vom 2022

Art. 37 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 37

Die Vertragsstaaten stellen sicher:

  • a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
  • b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
  • c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen;
  • d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 I 286 (1P.7/2007)Trennung Jugendlicher von Erwachsenen in der Untersuchungshaft, Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Vorrang des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 10 Ziff. 2 lit. b UNO-Pakt II, Art. 37 lit. c KRK. Die als staatsrechtliche Beschwerde erhobene Beschwerde gegen den Erlass der Jugendstrafprozessordnung wird als Beschwerde gemäss Art. 82 lit. b BGG entgegengenommen (E. 1). Zulässigkeit der Beschwerde gegen kantonale Erlasse im Allgemeinen (E. 2). Die Jugendstrafprozessordnung, welche in Ausnahmefällen die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen während der Untersuchungshaft vorsieht, ist mit dem Jugendstrafgesetz nicht vereinbar (E. 3 und 4). Das Jugendstrafgesetz sieht für die Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen keine Übergangsfrist vor (E. 5). Recht; Jugendliche; Untersuchungshaft; Beschwerde; Erwachsene; Erwachsenen; Unterbringung; Jugendlichen; Kanton; Recht; Vollzug; Trennung; Freiheit; Jugendstrafgesetz; Rechtlich; Jugendstrafprozessordnung; Freiheitsentzug; Einrichtungen; Botschaft; Beschwerdeführer; Kantone; Kinder; Bundesgericht; Gemeinsame; Erlass; Bundesgesetz; Bundesrecht; JStPO; UNO-Pakt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-1/2016Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Mutter; Verfügung; Kinder; Eingabe; Rechtsvertreter; Kindes; Verfahren; Wiedererwägung; Asylverfahren; Wiedererwägungs; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Interesse; Schweiz; Anhörung; Interessen; Eltern; Nigeria; Rechtsverweigerung; Wiedererwägungsgesuch; Beschwerde; Urteil; Verfahrens; Fähig; Rechtsverweigerungs; Verfahrens
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