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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 37 IPRG vom 2023

Art. 37 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 37 IV. Name 1. Grundsatz

1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF130071Berichtigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Oktober 2013 (EP130004)Berufung; Berufungskläger; Recht; Zivilstandsregister; Berufungsklägerin; Unentgeltliche; Nachname; Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Berichtigung; Gesuch; Nachname; Bülach; Urteil; Schweizerischen; Berufungsklägern; Einzelgericht; Rechtsmittel; Gewährung; Ehemann; Vorinstanz; Eintrag; Datum; Akten; Vornherein; Kantons; Nachname; Verfügung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.9 (AG.2021.547)Berichtigung ZivilstandsregisterNamens; Familie; Familienname; Zivilgericht; Rechts; Familiennamen; Person; Schweizerische; Ziffer; Berufung; «Schweizerischen; Römische; Personen; Bevölkerungsamt; Gleich; Personenstandsregister; Amerikanischen; Vorliegend; Vorliegende; Zusatz; Tragen; Vorliegenden; Entscheid; Ausländische; US-amerikanische; Public; Eintragung; Zivilgerichts; Namenszusatz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 312Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). Kindes; Leihmutter; Recht; Recht; Leihmutterschaft; Kindesverhältnis; Beschwerde; Geburt; Anerkennung; Vater; Beschwerdegegner; Public; Urteil; Ordre; Kalifornische; Vaters; Kindesverhältnisse; Genetisch; Kindesverhältnisses; Genetische; Schweiz; Vaterschaft; Eltern; Kalifornischen; Mutter; Geburtsurkunde; Ausländische; Partner; Gericht
136 III 168 (5A_712/2009)Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 ZGB; Art. 23 Abs. 2 und Art. 37 IPRG; Art. 8 und 14 EMRK; Namensänderung eines Ehegatten. Gesuch einer Doppelbürgerin, welche anstelle des mit der Heirat erworbenen Familiennamens nach den Namensregeln von Sri Lanka einzig den Vornamen des Ehemannes als Nachnamen führen will (E. 3). Namens; Beschwerde; Familie; Beschwerdeführerin; Recht; Familienname; Ehemannes; Namensänderung; Familiennamen; Vorname; Ehegatte; Nachname; Obergericht; Ehegatten; Urteil; Vornamen; Ma; Europäische; Gerichtshof; Lanka; Familiennamens; Nachnamen; Menschenrechte; Gesuch; Staat; Schweiz; Bundesgericht; Kantons
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