Art. 37 LTF dal 2025

Art. 37 Decisione
1 Se il motivo di ricusazione è contestato dal giudice o cancelliere interessato o da un altro membro della corte, quest’ultima decide in assenza dell’interessato.
2 La decisione può essere presa senza che sia sentita la controparte.
3 Se il numero dei giudici di cui è domandata la ricusazione è tale da rendere impossibile una deliberazione valida, il presidente del Tribunale federale designa per sorteggio, tra i presidenti dei tribunali superiori dei Cantoni non interessati nella causa, tanti giudici straordinari non di carriera necessari per decidere sulla ricusazione e, all’occorrenza, giudicare la causa.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 37 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT230107 | Rechtsöffnung (Ausstand) | Gesuchsgegnerin; Ausstand; Verfügung; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Ersatzrichter; Frist; Bezirksgericht; Entscheids; Hinweis; Ausstandsgesuch; Bundesgericht; Nichtigkeit; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Bezug; Richter; Beschwerdeverfahren; Ausstandsbegehren; Dispositiv; Verfahren; Ausstandsgr; Kanton; Parteien; Rechtsöffnungsverfahren; Eingabe; Verfügungen |
ZH | RA220005 | Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) | Ausstand; Beisitzende; Bülach; Gericht; Bezirk; Bezirks; Vorinstanz; Bezirksgericht; Ausstandsbegehren; Beklagten; Kläger; Verfahren; Klägers; Arbeitsgericht; Beschluss; Abteilung; Parteien; Bezirksgerichts; Ausstandsgesuch; Schweiz; Arbeitgeber; Beschwerdeverfahren; Beisitzenden; Recht; Arbeitsrichterin; Stellung; Parteientschädigung; Interessen; Kanton |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 II 134 (8C_339/2012) | Art. 34a Abs. 3 BPV (in der ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Fassung); Art. 55 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Art. 103 BGG. Die den von einem Zöllner gegen seine Entlassung erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung ist nicht mit einem Aufschub der Kündigung verbunden, welche - nach Bestätigung durch die angerufenen gerichtlichen Instanzen - ab dem Zeitpunkt wirksam und vollziehbar wird, für welchen sie ursprünglich ausgesprochen wurde (E. 4.2.2). Im Bereich des Bundespersonalrechts lässt die aufschiebende Wirkung das Arbeitsverhältnis während des hängigen Verfahrens vorerst andauern. Eine Lohnfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus stellt indessen keine ungerechtfertigte Bereicherung dar, wenn der Angestellte seine frühere Arbeit weiterhin ausübt oder einer andern ihm zugeteilten Beschäftigung nachgeht, wenn er von seiner Arbeit freigestellt worden ist oder wenn er aus anderen Gründen unverschuldet an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist (E. 4.2.3). Der Angehörigen des Grenzwachtkorps bei vorgezogenener Aufgabe ihrer Funktion vor Erreichen des Vorruhestandalters zustehende Abfindungsanspruch wurde dementsprechend gestützt auf die bis Ende 2009 in Kraft gewesene Gesetzgebung bei einem Angestellten anerkannt, dessen Arbeitsverhältnis per 30. April 2009 aufgelöst worden war, das dann aber zufolge aufschiebender Beschwerdewirkung erst per Ende August 2010 beendet wurde (E. 4.2.4 und 4.2.5). | Tribunale; Effetto; Indennità; Arbeit; Kündigung; Interessato; Ottobre; OPers; Amministrazione; Bereich; Arbeitsverhältnis; Angestellte; Comando; Opposizione; Sempre; Amministrazione; Essere; Inoltro; Confederazione; Secondo; Ambito; Altra; Bundespersonalrecht; Uscita; Urteilskopf; Estratto; Corte; Regeste; Fassung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-3680/2024 | Ausstand | Gesuch; Richter; Gesuchs; Gesuchstellende; Gesuchstellenden; Ausstand; Recht; Verfah; Verfahren; Instruktion; Richterin; Instruktionsrichter; Instruktionsrichterin; Verfahrens; Ausstandsbegehren; Freihofer; Zwischenverfügung; Gericht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Gewährung; Befangenheit; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Akten; Entscheid; Beurteilung; Vertreter; Urteil |
D-1708/2021 | Ausstand | Ausstand; Gericht; Recht; Urteil; Ausstands; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Richter; Gerichtsperson; Ausstandsbegehren; Gerichtspersonen; Eingabe; Rechtsvertreter; Wiedererwägung; Tatsachen; Fehler; Revision; Bundesverwaltungsgerichts; Verfügung; Ausstandsgr; Beweismittel; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Wiedererwägungsgesuch; Rechtsprechung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.282 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i. V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Nichtanhandnahme; Eingabe; Beschwerdekammer; Anzeige; Eingaben; Verfahrens; Bundesgericht; Ausstand; Bundesgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Urteil; Bundesstrafgericht; Ordner; «Eingaben; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Basler; Kommentar; Ausstandsbegehren; E-Mail; Reiter; E-Mails; Gerichtsperson; Entscheid; édéral |
BB.2018.176 | Revision (Art. 410 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog). | Bundes; Beschwerdekammer; Gesuch; Beschluss; Revision; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Bundesstrafgericht; Gesuchsteller; Eingabe; Verfahren; Tribunal; Bundesstrafgerichts; Neubeurteilung; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Ausstand; Anzeige; Gefährdung; Verbrechen; Waffen; Ersuchen; Urteil; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; énal; édéral |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Vock | Praxis, éd. | 2013 |