Art. 37 Vertretung und Verbeiständung
1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2 Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2020.69 | Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren | Beschwerde; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; IV-Nr; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Urteil; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Verbeiständung; Gutachten; Verfügung; Beistand; Medizinische; Unentgeltlichen; Rechtsbeistand; Verwaltung; Bundesgerichts; Liegen; Anwaltlich; Stellt; Besondere; Rechtlich; Stelle; Anwaltliche; Gericht; Bereits; Verwaltungsverfahren; Weiter |
SO | VSBES.2017.205 | Krankentaggeld nach KVG | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Verfahre; Unentgeltliche; Einsprache; Arbeitsunfähigkeit; Gutachten; Taggeld; Urteil; Kranken; Hotel; Recht; Bundesgericht; Hotela; Versicherung; Depressive; Arbeitsfähigkeit; Einspracheverfahren; Versicherungsgericht; Verwaltungsverfahren; Person; Verbeiständung; Prognose; Behandlung; Liegende; Beschwerdeführers; Unentgeltlichen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2018/12 | Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Versicherung; Beschwerdegegnerin; Recht; ärztlich; ärztliche; Beschwerdeführers; Schwester; Vollmacht; Zeitraum; Arbeitgeber; Anspruch; ärztlichen; Recht; Krank; Bericht; Partei; Behandlung; Mitwirkungspflicht; Versicherungs; Arbeitsfähigkeit; Vereinbart; Taggeldleistung; Wäre; Einsprache |
SG | IV 2018/147 + 2018/156 | Entscheid Art. 28 Abs. 1 IVG. Nichteintreten bezüglich Antrag um berufliche Massnahmen. Würdigung Gutachten und Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf. Einkommensvergleich ergibt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2019, IV 2018/147 und IV 2018/156). Beim Bundesgericht angefochten | Beschwerde; IV-act; Beschwerdeführer; Recht; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Unentgeltliche; Verfahren; IV-Stelle; PMEDA; Rente; Gutachter; Verwaltung; Berufliche; Rechtsverbeiständung; Verwaltungs; Beschwerdegegnerin; Medas; Massnahmen; Person; Verwaltungsverfahren; Begutachtung; Orthopädisch; Medizinische; Beschwerdeführers; Leistung; Stellung; Einschätzung; Untersuchung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 600 (9C_486/2013) | Art. 90 und 93 Abs. 1 lit. a BGG; Natur eines kantonalen Gerichtsentscheids betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Der Entscheid, mit welchem das kantonale Versicherungsgericht ausschliesslich über den Anspruch der versicherten Person auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eines Sozialversicherungsträgers (Art. 37 Abs. 4 ATSG) befindet, ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG (E. 2). | Décision; Droit; Canton; Assistance; Procédure; Juridique; Cantonal; L'assistance; Cours; Social; Recours; Refus; L'assuré; Administrative; Incidente; Prestations; Jugement; Gratuite; Contre; Final; Sociale; Assurances; Consid; L'assurance; Laquelle; Tribunal; Cantonale; Tribunal; N'est; Cause |
137 V 424 (9C_395/2011) | Art. 42 IVG und Art. 36 ff. IVV; Art. 42ter IVG und Art. 37 Abs. 4 IVV; Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 IVV; Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Vollendung des 18. Altersjahres. Das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 ist nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden. Demzufolge bestimmt sich der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (E. 3). | Hilflosenentschädigung; Hilflosigkeit; Anspruch; Minderjährige; Revision; Alter; Verfügung; Beschwerde; IV-Stelle; Minderjährigen; Altersjahr; Grades; Anspruchs; Erreichen; Altersjahres; Minderjähriger; Urteil; Vollendung; Hinweis; Volljährige; Schweren; Leistung; Bezug; Minderjährig; Voraussetzungen; Überwachung; Volljährig; Hilfe; Prüfen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1809/2020 | Freiwillige Versicherung | Beschwerde; Sicherung; Beschwerdeführerin; Beitritt; Versicherung; Beitritts; Freiwillige; Obligatorisch; Obligatorische; Obligatorischen; Schweiz; Frist; Frist; Beitrittserklärung; Namibia; Freiwilligen; Ausgleichskasse; Recht; Vater; SAK-act; Einsprache; Schweizer; Ausland; BVGer; Ausscheiden; Voraussetzung; Wohnsitz; AHV/IV; Verfügung |
C-3381/2019 | Rente | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Partei; Zwischenverfügung; Schweiz; Frist; Schweizer; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Parteien; Rechtsvertreter; Urteil; Erlassene; Dreissig; Publikation; Hinweis; Rechtsbegehren; Eingabe; Begründung; Enthalten; Zustellung; Bundesblatt; Schweizerische; Schweizerische; Zuständig; Rechtsvertreterin; Beweismittel |