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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 367 StGB vom 2023

Art. 367 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 367 Bearbeitung der Daten und Einsicht

1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1–3: (1)

  • a. das Bundesamt für Justiz;
  • b. die Strafjustizbehörden;
  • c. die Militärjustizbehörden;
  • d. die Strafvollzugsbehörden;
  • e. die Koordinationsstellen der Kantone.
  • 2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen: (1)

  • a. die Behörden nach Absatz 1;
  • b. die Bundesanwaltschaft;
  • c. (3) das Bundesamt für Polizei:
  • 1. im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren,
  • 2. für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen für Vorläuferstoffe, die Überprüfung dieser Bewilligungen, die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Vorläuferstoffen und die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020 (4) ;
  • d. die Gruppe Verteidigung (5) ;
  • e. (6) das Staatssekretariat für Migration (7) ;
  • f. (8)
  • g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;
  • h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;
  • i. (9) die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 (10) über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
  • j. (11) das Bundesamt für Zivildienst (12) ;
  • k. (13) die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone;
  • l. (14) die Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 (15) über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
  • m. (16) der NDB;
  • n. (17) die für die Abklärung des Sicherheitsrisikos nach Artikel 108c LFG (18) zuständigen kantonalen Polizeistellen.
  • 2bis Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren auch Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absatz 3 Buchstabe c nehmen:

  • a. die Gruppe Verteidigung (5) zum Zwecke der Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem MG (20) , zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG, zur Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;
  • b. (9) die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
  • c. Strafjustizbehörden zum Zwecke der Durchführung von Strafverfahren (Art. 365 Abs. 2 Bst. a);
  • d. kantonale Koordinationsstellen und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Registerführung;
  • e. Strafvollzugsbehörden für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 365 Abs. 2 Bst. c). (22)
  • 2ter Behörden nach den Absätzen 2 Buchstaben c–l und 2septies können Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 länger, so ist sie für die Dauer der Einsichtsmöglichkeit massgebend. (23)

    2quater Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet der Gruppe Verteidigung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n–q laufend die folgenden neu in VOSTRA registrierten Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen: (24)

  • a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;
  • b. freiheitsentziehenden Massnahmen;
  • c. Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee. (25)
  • 2quinquies Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2quater registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten. (26)

    2sexies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2quinquies können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) und dem Register erfolgen. (23)

    2septies Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über Strafurteile nehmen. (28)

    3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (29) bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

    4 Personendaten über hängige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e, i, j und l–n bearbeitet werden. (30)

    4bis(31)

    4ter Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder die Sistierung einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über hängige Strafverfahren nehmen. (32)

    5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.

    6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

  • a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
  • b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
  • c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;
  • d. die Aufgaben der Koordinationsstellen;
  • e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen;
  • f. die Datensicherheit;
  • g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
  • h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161). Diese Änd. wird mit Inkrafttreten des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 gegenstandslos oder aufgehoben (SR 330; BBl 2016 4871) (AS 2022 352 Art. 42).
    (4) SR 941.42
    (5) (19)
    (6) Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).
    (7) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan 2015 angepasst.
    (8) Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).
    (9) (21)
    (10) SR 120
    (11) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127).
    (12) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
    (13) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).
    (14) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1).
    (15) SR 312.2
    (16) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
    (17) Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 565, 672; BBl 2019 4751).
    (18) SR 748.0
    (19) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
    (20) SR 510.10
    (21) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
    (22) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917).
    (23) (27)
    (24) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
    (25) Ursprünglich: Abs. 2ter. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917).
    (26) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
    (27) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
    (28) Ursprünglich: Abs. 2sexies. Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 1 und 36 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).
    (29) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
    (30) Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 565, 672; BBl 2019 4751).
    (31) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).
    (32) Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUV 07 268Art. 369 und 371 Abs. 3-5 StGB; Art. 8 und 31 Abs. 1 und 3 WG. Ein Eintrag im Strafregister steht der Rückgabe der vorläufig beschlagnahmten, unter das Waffengesetz fallenden Gegenstände entgegen. Der Zeitpunkt der "Löschung" des Strafregistereintrags beurteilt sich nach Art. 371 Abs. 3-5 StGB. Verneinung einer Aufbewahrungspflicht der Behörden bis zur Löschung.Register; Urteil; Entfernung; Löschung; Beschwerdeführer; Frist; Eintrag; VOSTRA; Urteile; Waffen; Einträge; Amtlich; Dauer; Hinderungsgr; Abgelaufen; Vorinstanz; Aufbewahrung; Gelöscht; AStGB; Freiheitsstrafe; Privaten; Behörden; Registerauszug; Register; Physisch; Privatauszug; Beschlagnahmte; Urteils; Verurteilt; Zugemessene
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6013/2019BerufsprüfungPrüfung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Prüfungsordnung; Register; Verurteilung; Registerauszug; Recht; Prüfungskommission; Zulassung; Beruf; Urteil; Entscheid; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Eintragung; Prüfungszweck; Immobilienbewertung; Verurteilungen; Verhältnis; Registerauszugs; Verfahren; Eintragungen; Rechtlich; Partei; Verhältnismässigkeit; Angefochten; Schweiz
    A-5264/2012Staatshaftung (Bund)Bundes; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staats; Bundesverwaltungsgericht; Register; Genugtuung; Verhalten; Recht; Bundesbeamten; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Widerrechtlich; Partei; Journalist; Verfahren; Ermittlung; Widerrechtliche; Vorinstanz; VOSTRA; Persönlichkeit; Journalisten; Informationen; Parteien; Begründung; Täterschaft; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgerichts
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