ZPO Art. 363 - Offenlegungspflicht

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 363 ZPO vom 2024

Art. 363 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 363 Offenlegungspflicht

1 Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können.

2 Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 363 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2009/320-Appel; écembre; Union; ésident; Instance; Chambre; érant; Arrondissement; Ordonnance; Enfant; Intimée; étence; épens; -conciliation; éposé; Président; Audience; Action; Tappy; écision; Larrêt; Ouverture; édéral
BEZK 2015 528Beschwerde gegen einen SchiedsspruchSchiedsrichter; Notar; Schiedsverfahren; Schiedsspruch; Schiedsgericht; Schiedsrichters; Parteien; Verfahren; Prozessordnung; Befangenheit; Schiedsvereinbarung; Schweizerische; Stockwerkeigentümer; Zivilprozessordnung; Ablehnung; Bull; Kommentar; Schiedsgerichts; Person; Beurteilung; Schiedsordnung; Akten; Ablehnungsgr; Umstände; Mandat; Kanton