TStG Art. 36 -
Einleitung zur Rechtsnorm TStG:
Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.
Art. 36 TStG vom 2023
Art. 36 3. Steuergefährdung (1)
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:a. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers oder Händler, zur Einreichung einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;b. in einer Anmeldung, einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; c. als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt;e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;f. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt;g. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung des BAZG abgibt oder verwendet;h. Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft.
2 Die Artikel 14–16 VStrR (2) bleiben vorbehalten.
3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
3bis Kann der Steuerbetrag, dessen Zahlung gefährdet ist, nicht genau ermittelt werden, so wird er vom BAZG nach pflichtgemässen Ermessen geschätzt. (3)
4 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches (4) vorbehalten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5561]; [BBl 2008 533]).
(2) [SR 313.0]
(3) Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 654]; [BBl 2020 6985]).
(4) [SR 311.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.