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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 36 HRegV vom 2023

Art. 36 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 36 1. Kapitel: Einzelunternehmen (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Michael GwelessianiPraxiskommentar zur Handelsregisterverordnung2008
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