FIDLEG Art. 36 - Ausnahmen nach der Art des Angebots

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 36 FIDLEG vom 2024

Art. 36 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 36 Ausnahmen nach der Art des Angebots

1 Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Angebot:

  • a. sich nur an Anlegerinnen und Anleger richtet, die als professionelle Kunden gelten;
  • b. sich an weniger als 500 Anlegerinnen und Anleger richtet;
  • c. sich an Anlegerinnen und Anleger richtet, die Effekten im Wert von mindestens 100 000 Franken erwerben;
  • d. eine Mindeststückelung von 100 000 Franken aufweist;
  • e. über einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet einen Gesamtwert von 8 Millionen Franken nicht übersteigt.
  • 2 Jedes öffentliche Angebot zur Weiterveräusserung von Effekten, die zuvor Gegenstand eines Angebots nach Absatz 1 waren, gilt als gesondertes Angebot.

    3 Der Anbieter kann ohne gegenteilige Anhaltspunkte für die Zwecke dieser Bestimmung davon ausgehen, dass professionelle und institutionelle Kundinnen und Kunden keine Erklärung abgegeben haben, wonach sie als Privatkundinnen oder kunden gelten wollen.

    4 Ein Finanzdienstleister muss für später öffentlich angebotene Effekten keinen Prospekt veröffentlichen:

  • a. solange ein gültiger Prospekt vorliegt; und
  • b. wenn der Emittent oder die Personen, die die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, in dessen Verwendung eingewilligt haben.
  • 5 Der Bundesrat kann die Anzahl der Anlegerinnen und Anleger sowie die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben b–e unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung anpassen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

    Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
    Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Publikumseinlage; Gericht; Bundesstrafgericht; Publikumseinlagen; Verfahrens; Bundesgerichts; Finanzmarkt; Zwang; BankG; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bewilligung