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Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK)

Art. 36 EMRK dal 2022

Art. 36 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK) drucken

Art. 36 Intervento di terzi

1. Per tutte le cause rimesse ad una sezione o alla sezione allargata, un’Alta Parte contraente il cui cittadino sia un ricorrente ha il diritto di presentare osservazioni scritte e di prendere parte alle udienze.2. Nell’interesse di una buona amministrazione della giustizia, il presidente della Corte può invitare un’Alta Parte contraente che non è parte o ogni altra persona interessata che non sia il ricorrente a presentare osservazioni scritte o a prendere parte alle udienze.

Introdotto dall’art. 13 del Prot. n. 14 del 13 mag. 2004, approvato dall’AF il 16 dic. 2005, in vigore dal 1° giu. 2010 (RU 2009 3067 3065, 2010 1241; FF 2005 1913).3. Per tutte le cause rimesse ad una sezione o alla sezione allargata, il Commissario per i Diritti dell’Uomo del Consiglio d’Europa può presentare osservazioni scritte e prendere parte alle udienze.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 308 (2C_373/2017)Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 36 VZAE, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; Art. 4 EMRK. Anspruch eines (mutmasslichen) Opfers von Menschenhandel auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Strafverfahrens, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht (E. 3.1). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewähren keinen Anspruch (E. 3.3). Hingegen ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens (E. 3.4.2), dem self-executing-Charakter zukommt (E. 3.2 und 3.4.1) auch im Licht von Art. 4 EMRK (E. 3.4.3). Art. 6 CEDAW kommt keine weiterreichende Bedeutung zu (E. 3.4.4). Die Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung nach Italien sichergestellt werden, indem ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt wird; soweit die Weisungen des SEM eine solche Praxis nahelegen, sind sie mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (E. 4.1). Verfahren; Beschwerde; Menschenhandel; Aufenthalt; Urteil; Opfer; Rechtliche; Beschwerdeführerin; Erteilung; Verfahrens; Anspruch; Schweiz; Kurzaufenthalt; Recht; Opfers; Migration; Kurzaufenthaltsbewilligung; Behörde; Behörden; Menschenhandels; Schutz; CEDAW; Staat; Entscheid; Behörden; Verfahren; Bewilligung; Verfügbarkeit; Bestimmungen; Asylverfahren
140 II 65 (1C_835/2013)Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 1 BüG; Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Erklärt der Bewerber im Einbürgerungsverfahren wahrheitswidrig unter Verschweigen von noch unentdeckten Straftaten, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten, erfüllt er die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der nachmaligen Einbürgerung. Dies verstösst nicht gegen das Verbot der Selbstanzeige, da es sich um ein freiwillig eingeleitetes Verfahren handelt und das Einbürgerungsgesuch jederzeit zurückgezogen werden kann. Die Nichtigerklärung muss verhältnismässig sein (E. 2-4). Einbürgerung; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Schweiz; Nichtigerklärung; Verfahren; Bundesgericht; Bewerber; Urteil; Recht; Rechtlich; Schweizer; Rechtliche; Rechtlichen; Gesuch; Bürgerrecht; Verfahren; Begangen; Rechtsordnung; Ausländer; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Verhalten; Erhebliche; Behörde; Bürgerrechts; Erleichtert; Mitwirkung
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