Art. 357 CPC from 2023

Art. 357 Arbitration agreement
1 The arbitration agreement may relate to existing or future disputes arising from a specific legal relationship.
2 The validity of the agreement may not be disputed on the ground that the main contract is invalid.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 357 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BO.2016.71 | Entscheid Art. 243 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2); | Quot; Klage; Rechtsbegehren; Persönlichkeit; Feststellung; Streitigkeit; Genugtuung; Urteil; Persönlichkeitsverletzung; Begehren; Urteils; Urteilsmitteilung; Kreisgericht; Einzelrichter; Entscheid; Zuständigkeit; Verfahren; Beurteilung; Mitteilung; Vorinstanz; Bezug; Klägers; Person; Gericht; Amtes |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PG110009 | Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO | Gesuch; Gesuchs; Schiedsrichter; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Parteien; Versicherung; Versicherungsvertrag; Parteischiedsrichter; Schiedsgericht; Versicherungsvertrages; Recht; Entscheid; Schlichtungs; Schlichter; Ablehnung; Schlichtungsverfahren; Schweiz; Verfahren; Schiedsgerichts; Gericht; Schiedsrichters; Stellung; Stellungnahme; Schweizerische; Entscheide; Eingabe |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 II 245 | Berufung, Endentscheid. Art. 48 Abs. 1 OG. Zulässigkeit der Berufung gegen ein in Gutheissung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gefälltes neues Sachurteil (E. 1). Arbeitsvertrag, Streikrecht. Fristlose Entlassung infolge Streiks (Art. 337 OR). 1. Wieweit ist das Streikrecht verfassungsrechtlich gewährleistet? Frage offengelassen (E. 4a). 2. Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte. Im Rahmen grundrechtskonformer Auslegung des Art. 337 OR muss sich der Zivilrichter mit den Auswirkungen eines allfälligen verfassungsrechtlich garantierten Streikrechts auf das Arbeitsvertragsrecht auseinandersetzen und gegebenenfalls prüfen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt (E. 4b). 3. Frage offengelassen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt, da im konkreten Fall ein unverhältnismässiger und deshalb nicht rechtmässiger Streik vorliegt (E. 4c u. 5). | Arbeit; Streik; Recht; Grundrechte; Entlassung; MÜLLER; Verhandlung; Berufung; Streikrecht; Einigungsamt; Dritt; Urteil; Firma; Wirtschaft; Arbeitskampf; Drittwirkung; Arbeitsvertrag; Schweiz; Arbeitnehmer; Gesamtarbeitsvertrag; Lehre; VISCHER; Arbeitsrecht; Verfassung; Beklagten; Aussperrung; Verhandlungen; Entscheid |