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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 357 StPO vom 2023

Art. 357 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 357 2. Abschnitt: Übertretungsstrafverfahren

1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.

2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren.

3 Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein.

4 Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 357 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220164NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Statthalteramt; Verfügung; Fahrverbot; Fahrzeug; Verbot; Verbots; Gericht; Verbotstafel; Übertretung; Nahmeverfügung; Winterthur; Verfahren; Nichtanhandnahme; Bezirk; Nichtanhandnahmeverfügung; Geringfügig; Begründung; Habe; Behörde; Meter; Hauptstrasse; Vertreter; Tatfolgen; Prozesskaution; Werden; Akten
ZHSU220046Widerhandlung gegen die Covid-19-VerordnungSchuldig; Verfahren; Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Schriftlich; Gericht; Schriftliche; Urteil; Verfahrens; Beschuldigten; Stadtrichteramt; Erstinstanzliche; Hauptverhandlung; Teilnahme; Mündlich; Schriftlichen; Befehl; Entscheid; Beschuldigte; Entschädigung; Person; Einsprache; Frist; Beschuldigten; Eingabe; Erstinstanzlichen; Mündliche; Begründet; Zürich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 70 (6B_845/2015)Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d.h. für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3). Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern andere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht (E. 4). Staatsanwalt; Staatsanwalts; Kanton; Befehl; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Befehle; Untersuchungsbeauftragte; StPO/BL; Erlass; Verfahren; Staatsanwälte; Kantone; Recht; Übertretungen; Kantons; Prozessordnung; Basel-Landschaft; Befehlen; Behörde; Behörden; Verfolgung; Regel; Regelung; Verwaltungsbehörde; Dienstordnung; Verfahren; Zuständig; Beurteilung; Untersuchungsbeauftragten
140 IV 192 (6B_122/2014)Art. 17 Abs. 1, Art. 352 ff. und 357 StPO; Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden. Werden Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Art. 17 Abs. 1 StPO Verwaltungsbehörden übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone verbleibt kein Raum. Die Einsprache gegen einen von der Übertretungsstrafbehörde erlassenen Strafbefehl ist bei der Übertretungsstrafbehörde einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Eine kantonalrechtliche Bestimmung, wonach Strafverfügungen der Übertretungsstrafbehörde bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden können, ist bundesrechtswidrig (E. 1.2 und 1.3). Die Staatsanwaltschaft, an welche die Einsprache von der Übertretungsstrafbehörde überwiesen wurde, war nicht befugt, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Dafür ist nach Art. 356 Abs. 2 StPO allein das erstinstanzliche Gericht zuständig (E. 1.4). Befehl; Staatsanwaltschaft; Einsprache; Übertretungsstrafbehörde; Kanton; Sicherheitsdirektion; Verfahren; Beschwerde; Gericht; Kantons; Erstinstanzliche; Kantone; Behörden; Beurteilung; Befehls; Gültigkeit; Prozessordnung; Entscheid; Strassenverkehr; Obergericht; Angefochten; Ergänzende; Pénale; Befehlsverfahren; Übertretungen; Verfolgung; Procédure; Beschwerdeführerin; überwies
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