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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 354 CCP de 2024

Art. 354 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art.? 354 Opposition

1? Peuvent former opposition contre l’ordonnance pénale devant le ministère public, par écrit et dans les dix jours:

  • a. le prévenu;
  • abis. (1) la partie plaignante;
  • b. les autres personnes concernées;
  • c. si cela est prévu, le premier procureur ou le procureur général de la Confédération ou du canton, dans le cadre de la procédure pénale pertinente.
  • 1bis? La partie plaignante ne peut pas former opposition contre la sanction prononcée dans l’ordonnance pénale. (2)

    2? L’opposition doit être motivée, ? l’exception de celle du prévenu.

    3? Si aucune opposition n’est valablement formée, l’ordonnance pénale est assimilée ? un jugement entré en force.

    (1) Introduite par le ch.? I de la LF du 17? juin? 2022, en vigueur depuis le 1er? janv.? 2024 (RO 2023 468; FF 2019 6351).
    (2) Introduit par le ch.? I de la LF du 17? juin? 2022, en vigueur depuis le 1er? janv.? 2024 (RO 2023 468; FF 2019 6351).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 354 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR190013Widerhandlung Bundesgesetz über die PersonenbeförderungGesuch; Gesuchsteller; Befehl; Revision; Einsprache; Beschwerde; Rechtsmittel; Entscheid; StPO; Verfahren; Rechtskraft; Frist; Bezirk; Bülach; Statthalteramt; Verfahrens; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Bezirks; Gericht; Sachen; Kammer; Empfang; Verfügung; Urteil; SCHMID/JOSITSCH; Obergericht; Praxiskommentar; Person; Zeitpunkt
    ZHSB180323Vergehen gegen das WaffengesetzSchuldig; Beschuldigte; Pistole; Waffe; Beschuldigten; Waffen; Soft-Air-Pistole; Verfahren; Urteil; Anklage; Staatsanwaltschaft; Polizei; Berufung; Gericht; Beschwerde; Geldstrafe; Waffengesetz; Aussage; Schweiz; -Park; Verteidigung; Verfahrens; Untersuchung; Erwerb; Sichergestellt; Zürich-Limmat; Vorwurf; Gerichtlich; Filmaufnahmen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB180001Aufsichtsbeschwerde gegen einen ErsatzrichterStaat; Richter; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Gericht; Befehl; Richter; Urteil; Beschwerdegegner; Verfahren; Urteils; Aufsichtsbeschwerde; Äusserung; Amtspflicht; Obergericht; Aussage; Äusserungen; Anklage; Recht; Verfahrens; Anzeige; Verwaltung; Amtspflichten; Aufsichtsbehörde
    BSBES.2021.86 (AG.2021.444)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Beschwerdeführer; Einsprache; Strafbefehl; Werden; Staatsanwaltschaft; Januar; Einzelgericht; Entscheid; Gemäss; Zustellung; Strafsachen; Strafbefehle; Worden; Zugestellt; Eingeschriebene; Basel-Stadt; Schreiben; Erhoben; Verfahren; Übertretungsanzeige; Verfügungen; Erhalten; Nichteintreten; Zahlungserinnerung; Postsendung; Wurden; Werden; Eingegangen; Innert
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 518 (1B_244/2020)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische
    145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Identisch; Verfahren; Person; Beschwerde; Erlass; Beschuldigte; Schuld; Ursprüngliche; Sanktion; Schuldspruch; Beschwerdeführer; Sachverhalts; Beurteilung; Ursprünglichen; Kantons; Schaffhausen; Berichtigt; Erheben; Gerichtliche

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2438/2014EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdeführerin; Einreise; Einreiseverbot; Aufenthalt; Schweiz; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Behörde; Aufenthalts; Bundesverwaltungsgericht; Bewilligungsfrei; Interesse; Einreiseverbots; Sicherheit; Begründung; Person; Auskunft; Bewilligungsfreien; Gehör; Schengenraum; Entscheid; Urteil; Ausländer; Angefochtene; Ausreise

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SN.2022.16Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Person; Empfang; Wiederherstellung; Kammer; Schweizerischen; Beschwerde; Gültigkeit; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Schriftlich; Einsprachefrist; Fristen; Rückschein; Kommentar; Partei; Einzelrichterin; Zustellung; Empfangsbestätigung; Gerichtliche
    SK.2022.8Bundes; Verfahren; Befehl; Gericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Einsprache; Kammer; Partei; Entscheide; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerde; Einzelrichter; Rechtsanwalt; Urteil; BStGer; Verfügung; Rückzug; Behörde; Rechtskraft; Tribunal; Parteien; Frist; Verfahrenskosten; Federal

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, JositschPraxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2017
    Franz Riklin Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2014
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