Art. 352
1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (1) sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 (2) über den Datenschutz.
3 Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
(1) SR 351.1Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2011.103 | Einsichtnahme in den Strafbefehl | Urteil; Befehl; Person; Einsicht; Öffentlichkeit; Recht; Interesse; Verfahren; öffentlich; Departement; Akteneinsicht; Befehle; Urteils; Fällen; Einsprachefrist; Verhandlung; Beschuldigte; Prozessordnung; Verfügung; Gericht; Publikum; Beschuldigten; Urteilsverkündung; Obergericht; Urteile; Beschwerdeführer; Anspruch; Praxis |
LU | OG 1993 45 | § 23 StPO. Die Frage nach den kantonalen Rechtsmitteln in der innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Rechtshilfe richtet sich grundsätzlich nach § 23 StPO. | Rechtshilfe; Internationale; Staatsanwalt; Amtsstatthalter; Entscheid; Interkantonale; Kriminal; Kanton; Anklagekommission; Amtsstatthalters; Behörde; Interkantonalen; Entscheide; Rechtshilfeverfügung; Innerkantonalen; Bestimmungen; Sachen; Zwangsmassnahme; Internationalen; Rechtsmittel; Verfügungen; Formelle; Prüfung; Staatsanwaltes; Bundesgesetz; Materielle; Fragen; Gesetzes; Rechtshilfeverfügungen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 IV 141 | Art. 352 und 357 StGB; Rechtshilfegesuch um Herausgabe von eigenen internen Unterlagen der ersuchten Behörde. Das Gesuch, mit welchem ein kantonaler Untersuchungsrichter im Rahmen einer gegen Dritte geführten Strafuntersuchung von der Schweizerischen Bankenkommission verlangt, eigene interne Unterlagen herauszugeben, fällt unter die Rechtshilfe gemäss Art. 352 StGB (E. 2). Anforderungen an die Begründung des Rechtshilfegesuchs (E. 3.2). Berücksichtigung des Interesses der ersuchten Behörde an der Geheimhaltung ihrer eigenen internen Unterlagen; je vertraulicher ein Dokument ist, desto höhere Anforderungen sind an die Notwendigkeit der Einsichtnahme zum Zweck der Strafuntersuchung und an die Massnahmen zur Sicherung der Vertraulichkeit bei der Ausführung der Rechtshilfe zu stellen (E. 3.3-3.4.1). Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall (E. 3.4.2-3.5). | Document; Documents; Consid; Interne; Autorité; Pénal; Pénale; L'autorité; Internes; Procédure; D'une; Mesure; Partie; L'entraide; Commission; D'instruction; Requis; Intérêt; Fédéral; D'entraide; Dossier; Refus; Autre; Poursuite; Pièce; Chambre; Pièces; Moyen; être; Requérante |
123 IV 157 | Art. 352 ff. StGB, insb. Art. 357 StGB; Art. 28 BtG. Rechtshilfe von Bundesbehörden gegenüber kantonalen Strafverfolgungsbehörden; Verweigerung der Ermächtigung zur Zeugenaussage. Die Eidg. Bankenkommission entscheidet selber über die Ermächtigung ihrer Mitglieder oder Mitarbeiter zur Zeugenaussage über amtliche oder dienstliche Wahrnehmungen (E. 1). Die Verweigerung dieser Ermächtigung gegenüber einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde ist ein Anstand in der Rechtshilfe im Sinne von Art. 357 StGB, welcher der Überprüfung durch die Anklagekammer des Bundesgerichts unterliegt (E. 3 und 4; Praxisänderung). Beschränkte Überprüfungsbefugnis der Anklagekammer (E. 4b). Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Eidg. Bankenkommission bei der Verfolgung von bestimmten, im Rahmen ihrer staatlichen Aufsichtstätigkeit festgestellten strafbaren Handlungen überwiegt in solchen Fällen grundsätzlich das Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses (E. 5). | Banken; Bankenkommission; Recht; Bundes; Rechtshilfe; Anklagekammer; Eidg; Zeuge; Behörde; Ermächtigung; Zeugen; Untersuchungsrichteramt; Amtsgeheimnis; Verwaltung; Solothurn; Kanton; Verweigerung; Mitarbeiter; Verfolgung; Bundesgericht; Zeugenaussage; Mitglieder; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Bundesgerichts; BankG; Wahrnehmung; Abteilung |