Art. 351 CPP dal 2024

Art. 351 Pronuncia e comunicazione della sentenza
1 Se è in grado di decidere nel merito dell’accusa, il giudice, con sentenza, pronuncia sulla colpevolezza, sulle sanzioni e sulle altre conseguenze.
2 La sentenza è pronunciata in tutti i punti a maggioranza semplice dei membri del collegio giudicante. Ciascun membro del collegio giudicante è tenuto ad esprimere il proprio voto.
3 Il giudice comunica la sentenza conformemente alle disposizioni di cui all’articolo 84.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 351 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170437 | Versuchte schwere Körperverletzung etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Verteidigung; Untersuchung; Urteil; Vorinstanz; Person; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Mitbeschuldigte; Berufung; Aussagen; Polizei; Gericht; Staatsanwalt; Täter; Staatsanwaltschaft; Sinne; Mitbeschuldigten; Dispositiv; Klage; Körperverletzung; Recht |
ZH | SF160004 | Ausstandsbegehren | Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Verfahren; Urteil; Ausstand; Recht; Befangenheit; Gericht; Berufungsverhandlung; Richter; Obergericht; Ausstandsgesuch; Person; Anschein; Gesuchstellers; Sinne; Verfahrensleitung; Gesuchsgegners; Plädoyer; Kantons; Kammer; Obergerichts; Behörde; Verhandlung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB180001 | Aufsichtsbeschwerde gegen einen Ersatzrichter | Staat; Richter; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Gericht; Befehl; Urteil; Beschwerdegegner; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Urteils; Äusserung; Richter; Obergericht; Amtspflicht; Aussage; Anklage; Äusserungen; Recht; Anzeige; Verfahrens; Verwaltung; Amtspflichten; Medium |
BS | SB.2017.7 (AG.2018.393) | Gefährdung des Lebens, fahrlässige schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe | Berufung; Berufungskläger; Lebens; Gericht; Urteil; Körperverletzung; Gefährdung; Freiheitsstrafe; Recht; Berufungsklägers; Täter; Gericht; Schadenersatz; Entschädigung; Lebensgefahr; Staatsanwaltschaft; Anklage; Verfahren; Appellationsgericht; Urteils; Privatkläger; Gerichts; Raufhandel; Unterlassung; Nothilfe; Höhe |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 378 (6B_988/2015) | Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO; Urteilsspruch bei Tateinheit und -mehrheit. Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (E. 1.3). | Anklage; Urteil; Freispruch; Verurteilung; Betrug; Taten; Tateinheit; Bewertungseinheit; Kantons; Delikte; Betrugs; Berufung; Vorinstanz; Anklageziffer; Urteilsspruch; Dispositiv; Tatmehrheit; Einstellung; Taggeld; Obergericht; Verjährung; Anklagepunkt; Urteilsdispositiv |
140 IV 213 (6B_360/2014) | Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO. Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstinstanzlichen Gericht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (E. 1.7). | Entschädigung; Berufung; Verfahren; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Solothurn; Beschwerdeinstanz; Sachen; Entscheid; Berufungsgericht; Festsetzung; Rechtsverbeiständung; Kantons; Berufungsverfahren; Solothurn-Lebern; Entschädigungsentscheid; Berufungsgerichts; Gericht; Rechtsbeiständin; Privatklägerschaft; Amtsgericht; Obergericht; Bundesgericht; Rechtsvertretung; Verteidigung; Prozessordnung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2021.14 | Beschuldigte; Privatkläger; Bundes; Beschuldigten; Urteil; Filter; Aussage; Aussagen; Privatklägerin; Person; Recht; Gericht; Tzuschlag; Bundesstrafgericht; Täter; Amtshandlung; Verfahren; Beamte; Beschimpfung; Apos;; Bundesstrafgerichts; Kammer; Gewalt; Urteile; Verfahren | |
BB.2017.63 | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). | Bundes; Entschädigung; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgericht; Kammer; Urteil; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Verteidigung; Entscheid; Aufwand; Verfügung; Stunden; Verfahrens; Bundesgerichts; Berufung; Beschwerdekammer; Apos;; Verfahren; Gericht; Rechtsstudium; Einzelrichter; Honorar; Anwalt; Auslagen; Rechtsmittel |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Heim, Heimgartner | Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung | 2014 |
Heim, Heimgartner | Basler Kommentar StPO | 2014 |