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Legge sulle dogane (LD)

Art. 35 LD dal 2023

Art. 35 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 35 Controllo della dichiarazione doganale accettata

1 Durante la procedura d’imposizione, l’ufficio doganale può controllare in ogni momento la dichiarazione doganale accettata e i documenti di scorta.

2 Esso può esigere documenti supplementari dalla persona soggetta all’obbligo di dichiarazione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGABV 2017/7Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). Verfügung; Rekurrentin; Vorinstanz; Oktober; Rückforderung; Unterhalt; November; Sachverhalt; Leistung; Rekurs; Verjährung; Rechtliche; Gehör; Bevorschussung; Vorliegend; Entscheid; Revision; Alimente; Wiederaufnahme; Verjährungsfrist; Alimenten; Erfolgt; Dezember; Verfahrens; Kenntnis; Gehörs
GRZB-05-49-Wohnsitz; Beschwerde; Gericht; GestG; Unentgeltliche; Verschollene; Person; Vorinstanz; Kanton; Zuständigkeit; Kantons; Pflege; Bezirk; Klärung; Zirksgericht; Polen; Verfahren; Zivil; Aufenthalt; Bezirksgericht; Ausschuss; Gründung; Rechtspflege; Plessur; Schollenerklärung; Schweiz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGABV 2017/7Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). Verfügung; Rekurrentin; Vorinstanz; Rückforderung; Unterhalt; Leistung; Sachverhalt; Rekurs; Gehör; Verjährung; Bevorschussung; Entscheid; Recht; Wiederaufnahme; Alimente; Verjährungsfrist; Revision; Gehörs; Alimenten; Gelte; Verfahrens; Erlassenen; Person; Verschollenerklärung; Frist; Gallen; Gehörsgewährung; Vorschüsse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 154 (8C_796/2018)Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV; Art. 71ter Abs. 1 und 2 AHVV; Art. 285a Abs. 3 ZGB; Nachzahlung einer Kinderrente; Drittauszahlung. Im Rahmen der Nachzahlung einer Kinderrente setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB sowie Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten muss. Fehlt es an dieser verbindlich geregelten Unterhaltspflicht, kann eine behauptete Leistung von Kindesunterhalt an den obhutsberechtigten Elternteil nicht von der Nachzahlung der Kinderrente gestützt auf Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV in Abzug gebracht werden (E. 4). Unterhalt; Kinde; Kinder; Kinderrente; Beschwerde; Eltern; Unterhaltspflicht; Kindes; Nachzahlung; Elternteil; Leistung; Kinderrenten; Unterhaltsbeitrag; Beschwerdeführer; Setze; Kindesunterhalt; Zahlen; Unterhaltsbeiträge; Leistungen; Gerichtlich; Urteil; Höhe; Anordnung; Geldleistung; Unterhaltsbeiträgen; Auszahlung; Rentenberechtigte; Verzichtet; Erbracht
124 IV 23Art. 68 MWSTV und Art. 77 MWSTV, Art. 8 ÜbBest. BV; Art. 13 ZG, Art. 29 ff. ZG, Art. 34-36 ZG, Art. 65 ff. ZG, Art. 72a ZG und Art. 142 ZG; Art. 2 des internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen), Ziff. 43 der Anlage B.1; Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, fahrlässige Widerhandlung durch Falschdeklaration im EDV-Verfahren. Die Strafbestimmung des Art. 77 MWSTV erfüllt die Anforderungen des Legalitätsprinzips (E. 1). Im Gegensatz zum herkömmlichen Zollverfahren ist die "Vorprüfung" der EDV-gestützten Zolldeklarationen durch die Zollbehörden eingeschränkt; die dadurch verminderte, straflose Verbesserungsmöglichkeit von Falschdeklarationen führt nicht zu einer gesetzwidrigen Ausweitung der einschlägigen Strafbestimmungen (E. 2). Eine Falschdeklaration des Deklaranten im Zollverfahren erfüllt den objektiven Tatbestand der Gefährdung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, selbst wenn dieselben Gegenstände anschliessend der in der Regel vorsteuerabzugsberechtigten Mehrwertsteuer auf dem Umsatz im Inland unterliegen (E. 3). Ziff. 43 der Anlage B.1 des Kyoto-Abkommens besitzt keinen self-executing-Charakter (E. 4). Recht; Deklaration; Einfuhr; Beschwerde; Verfahren; Anlage; Deklarant; Zollverfahren; Deklaranten; MWSTV; Beschwerdeführer; Abgabe; Recht; Verordnung; Steuer; Rechtliche; Zolldeklaration; Gefährdung; EDV-Verfahren; Verantwortung; Formelle; Abgaben; Bestimmung; Bundes; Mehrwertsteuer; Überprüfung; Bestimmungen; Vereinfachung; Einfuhrsteuer
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