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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 35 VRV vom 2022

Art. 35 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 35 Besondere Strassenverhältnisse Benützung der Autobahnen und Autostrassen

(Art. 43 Abs. 3 SVG)

1 Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen sowie für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte. (1)

2 Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis 50 cm3 Hubraum oder einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen. (2)

3 Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.

4 Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Autostrassen nicht zugelassen. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150015Falsche Anschuldigung etc. Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Massnahme; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Vorsätzlichen; Berufung; Busse; Ambulante; Verteidigung; Stationäre; Vorinstanz; Mehrfache; Falsche; Vollzug; Urteil; Anschuldigung; Delikt; Amtlich; Anordnung; Amtliche; Fahrens; Kantons; Gericht; Rechtspflege; Behandlung; Vorinstanzlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 IV 213Art. 35, 36 und 37 VRV. Besondere Regeln auf Autobahnen, Verbot des Rückwärtsfahrens und sonstwie ein Hindernis für den Verkehr auf den Fahrbahnen zu bilden. Qu'elle; Route; Recourante; Véhicule; Autoroute; Fumée; Qu'il; Marche; Circulation; Accident; Piste; Droit; L'autoroute; Arrière; D'une; Visibilité; Avoir; Causalité; D'urgence; Contre; D'arrêt; Toute; était; Faute; Temps; Elles; Aussi; Route; Nature
94 IV 128Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 3 und 36 Abs. 3 VRV. Pflicht des Motorfahrzeugführers, Pannen auf Autostrassen ausserhalb der Fahrbahn zu beheben. Autostrasse; Fahrzeug; Strasse; Scheuber; Wagen; Autostrassen; Verkehr; Fahrbahn; Panne; Beschwerdeführer; Autobahnen; Strassen; Pannen; Fahrzeuge; Versehen; Umständen; Kassationshof; Verkehr; Genügen; Grasstreifen; Parkieren; Urteil; Seitenstreifen; Obergericht; Sicherheit; Unfallstelle; Verkehrs; Rechte; Liegenden
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