TStG Art. 35 -
Einleitung zur Rechtsnorm TStG:
Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.
Art. 35 TStG vom 2025
Art. 35 Hinterziehung (1)
1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:a. dem Bund Steuern auf Tabakfabrikaten vorenthält;b. im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt;c. eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass von Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt.
2 Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 (2) über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5561]; [BBl 2008 533]).
(2) [SR 313.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.