HRegV Art. 35 - Publikation

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 35 HRegV vom 2025

Art. 35 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 35 (1) Publikation

1 Die Eintragungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch publiziert.

2 Das EHRA teilt jeder Eintragung eine Meldungsnummer zu und bestimmt das Datum der Publikation.

(1) Fassung gemäss Ziff. III der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2008/16DatenschutzHandel; Handelsregister; Daten; Person; Recht; Personen; Handelsregisterdaten; Publikation; Interesse; Verordnung; Anträge; Internet; Sinne; HRegV; Weitergabe; Zusammenhang; Rechtseinheit; Zweck; Datenbearbeitung; Handelsregisters; Persönlichkeit; Eintrag; Bundes
A-4086/2007DatenschutzHandel; Handelsregister; Daten; Person; Recht; Personen; Handelsregisterdaten; Publikation; Bundes; Interesse; Anträge; HRegV; Sinne; Internet; Zusammenhang; Weitergabe; Beklagten; Rechtseinheit; Wirtschaft; Datenbearbeitung; Persönlichkeit; Eintrag; Handelsregisters