BZG Art. 35 - Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
Einleitung zur Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 35 BZG vom 2025
Art. 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
1 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden.
2 Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung.
3 Schutzdienstpflichtige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, werden im Personalpool erfasst. Sie können bei der Rückkehr in die Schweiz wieder eingeteilt werden, sofern sie noch schutzdienstpflichtig sind.
4 Die Kantone stellen nach ihren Möglichkeiten dem Bund geeignete Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Bund und Kantone können dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.