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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 348 SchKG vom 2023

Art. 348 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 348 E. Widerruf

1 Die Stundung ist auf Antrag eines Gläubigers oder des Sachwalters vom Nachlassgericht zu widerrufen:

  • 1. wenn der Schuldner die ihm auferlegten Abschlagszahlungen nicht pünktlich leistet;
  • 2. wenn er den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt oder die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt;
  • 3. wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, dass die vom Schuldner dem Nachlassgericht gemachten Angaben falsch sind, oder dass er imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.
  • 2 Über den Antrag ist der Schuldner mündlich oder schriftlich einzuvernehmen. Das Nachlassgericht entscheidet nach Vornahme der allfällig noch notwendigen Erhebungen auf Grund der Akten, ebenso die Rechtsmittelinstanz im Fall der Beschwerde. (1) Der Widerruf der Stundung wird wie die Bewilligung bekanntgemacht.

    3 Wird die Stundung nach Ziffer 2 oder 3 widerrufen, so kann weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Notstundung bewilligt werden.

    (1) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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