ZPO Art. 347 - Vollstreckbarkeit

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 347 ZPO vom 2025

Art. 347 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 347 Vollstreckung öffentlicher Urkunden Vollstreckbarkeit

Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn:

  • a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt;
  • b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und
  • c. die geschuldete Leistung:
  • 1. in der Urkunde genügend bestimmt ist,
  • 2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und
  • 3. fällig ist.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 347 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT180192RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Urkunde; Entscheid; Vorinstanz; Grundschuld; Schuld; Rechtsöffnung; Betreibung; Grundschuldbestellung; Forderung; Vollstreckung; Betrag; Umstand; LugÜ; Zwangsvollstreckung; Grundschuldbestellungsurkunde; Gesuchsgegners; Anerkennung; Ordre; Verwirkung; Bundesgericht; Schweiz; Entscheidung; Begründung
    ZHPE170004Negative Feststellungsklage (unentgeltliche Rechtspflege und vorläufige Einstellung der Betreibungen eines Betreibungsamtes)Recht; Betreibung; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Verfügung; Dietikon; Klägers; Bezirksgericht; Sicherung; Verfahren; Addendum; Betreibungen; Vereinbarung; Frist; Sicherungsübereignung; Rechtspflege; Parteien; Urkunde; Bezirksgerichtes; Rechtsmittel; Entscheid; Umtriebsentschädigung; Liegenschaft; Einstellung; Einzelgericht; Kostenvorschuss
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 87 (5A_260/2010)Art. 50 LugÜ (in der Fassung bis 31.12.2010) und Art. 80 SchKG; ausländische vollstreckbare Urkunde. Bei einer auf Geld lautenden vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist definitive Rechtsöffnung zu gewähren (E. 2-4). Recht; Urkunde; Rechtsöffnung; LugÜ; SchKG; Urteil; Urkunden; Verfahren; Schweiz; Entscheid; Lugano; Schuldner; Vollstreckung; Lugano-; Übereinkommen; Lugano-Übereinkommen; Forderung; Zivilprozess; Urteile; Vertragsstaat; Ordre; Rechtsöffnungstitel; EuroVO; Entscheidung; Botschaft