Art. 342 CCS dal 2025

Art. 342 Beni comuni e beni riservati
1 Tutto ciò che appartiene all’eredità indivisa rimane proprietà comune di tutti i partecipanti.
2 I partecipanti sono solidalmente responsabili per i debiti.
3 Salvo patto contrario, è proprietà riservata di ogni partecipante ciò che egli possedeva all’infuori dei beni comuni e ciò che acquista privatamente durante l’indivisione, per eredità o per altro titolo gratuito.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 342 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZF-06-3 | Rückforderung aus Kaufvertrag | Recht; Parzelle; Stück; Grundstück; Grundbuch; Beklagten; Bewilligung; Berufung; Graubünden; Vertrag; Kanton; Gemeinde; Bereicherung; Verwendung; Streit; Klage; Grundstückkauf; Grundbuchinspektorat; Leistung; Urteil; Kaufpreis; Erwerb; Sinne; Vorinstanz |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 02 90 | § 3 HStG; Art. 336 ff. ZGB. Steuerfreie Handänderung im Rahmen eines Austritts aus einer Gemeinderschaft? Die im Gesetz genannten Steuerbefreiungsgründe sind abschliessend (Erw. 4c). Der Austritt eines Gemeinders aus der Gemeinderschaft hat nicht die gleichen steuerrechtlichen Folgen wie das Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Erw. 4d). Berufung auf Steuerbefreiung wegen Realteilung im vorliegenden Fall zugelassen (Erw. 5). | Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Grundstück; Grundstücke; Handänderung; Erben; Erbengemeinschaft; Steuerbefreiung; Mutter; Austritt; Schwester; Gemeinschaft; Vermögens; Alleineigentum; Grundstücks; Drittel; Töchter; Erbteilung; Steuerpflicht; Grundeigentum; Familie; Grundstücken; Handänderungssteuer; Handänderungen; Austritts; Vater; Realteilung; Teilung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
93 II 11 | Haftung für Schulden der Erbengemeinschaft. Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer von Dritten (einer andern Erbengemeinschaft) erhobenen Forderung; Aktiv- und Passivlegitimation. 1. Für Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der für gemeinsame Rechnung erfolgten Weiterführung eines Betriebs des Erblassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind, haften die Erben solidarisch. Der einzelne Erbe ist legitimiert, auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Verpflichtung zu klagen (Erw. 2a). 2. Eine Klage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens einer von einer Erbengemeinschaft gegen den Kläger erhobenen Forderung verlangt wird, ist grundsätzlich gegen alle Erben zu richten. Abweisung einer Klage gegen einen einzelnen Erben mangels Passivlegitimation (Erw. 2b). 3. Unzulässigkeit einer Klage gegen die Miterben, die darauf abzielt, im Hinblick auf die Teilung der Erbschaft mit Wirkung für die Prozessparteien das Nichtbestehen einer Forderung Dritter gegen die Erbengemeinschaft feststellen zu lassen (Erw. 2c). | Erben; Erbengemeinschaft; Klage; Feststellung; Recht; Forderung; Erbschaft; Nichtbestehen; Urteil; Schuld; Nichtbestehens; ührt; Verpflichtung; Schulden; Teilung; Weinbaubetrieb; ührte; Erblasser; Erblassers; ätzlich; ührten; Bundesgericht; ünde; Beklagten; Interesse; Rechtsverhältnis; Haftung; Rechnung; Miterben; Ehemann |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4941/2007 | Mehrwertsteuer | Gesellschaft; Gemeinder; Gemeinderschaft; Kollektivgesellschaft; Handel; Steuer; Quartal; Handelsregister; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Person; Personen; Einsprache; MWSTG; Gesellschafter; Unternehmen; Mehrwertsteuer; Eigenverbrauch; Umsätze; FORSTMOSER; Verwaltung; Urteil; Haftung; Einspracheentscheid; Begründung; Bundesgericht |
A-5418/2007 | Mehrwertsteuer | Gesellschaft; Steuer; Quartal; Gemeinder; Gemeinderschaft; Kollektivgesellschaft; Bundesverwaltungsgericht; Handel; Entscheid; Betrieb; Handelsregister; Eigenverbrauch; Mehrwertsteuer; Person; Personen; Einsprache; MWSTG; Gesellschafter; Unternehmen; Entscheide; Umsätze; Verwaltung; Urteil; Steuerverwaltung; Haftung; Begründung; Steuerpflicht |