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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 342 OR de 2023

Art. 342 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 342 I. Réserve en faveur du droit public; ses effets de droit civil

1 Sont réservées:

  • a. (1) les dispositions de la Confédération, des cantons et des communes concernant les rapports de travail de droit public, sauf en ce qui concerne les art. 331, al. 5, et 331a ? 331e;
  • b. les dispositions de droit public de la Confédération et des cantons sur le travail et la formation professionnelle.
  • 2 Si des dispositions de la Confédération ou des cantons sur le travail et la formation professionnelle imposent ? l’employeur ou au travailleur une obligation de droit public susceptible d’être l’objet d’un contrat individuel de travail, l’autre partie peut agir civilement en vue d’obtenir l’exécution de cette obligation.

    (1) Nouvelle teneur selon le ch. II 2 de la LF du 18 déc. 1998, en vigueur depuis le 1er mai 1999 (RO 1999 1384; FF 1998 V 4873).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 342 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA150011Arbeitsrechtliche ForderungBonus; Recht; Arbeit; Beruf; Klagt; Berufung; Vorinstanz; Klagte; Klagten; Einkommen; Rechtsprechung; Klage; Partei; Ausbezahlt; Beklagten; Vergütung; Parteien; Fixlohn; Reglement; Arbeitsverhältnis; Klägers; Auszahlung; Gekündigt; Betrag; Lohnbestandteil; Bundesgericht; Teilklage; Geschäftsjahr; Urteil; Februar
    SZZK1 2016 42Forderung aus ArbeitsvertragBeweis; Recht; Berufung; Partei; Vorinstanz; Beweislast; Urteil; Stunden; Einkommen; Vereinbarung; Beklagten; Freistellung; Höhe; Gericht; Anrechenbare; Basel; Parteien; Anrechenbaren; Arbeitnehmer; Behauptet; Klägers; Beweise; Stundenansatz; Zürich/Basel/Genf; Erstinstanzlich; Tatsache; Arbeitgeber; Behauptete
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGK 2004/4Entscheid Oeffentliches Dienstverhältnis, Art. 80 VRP (sGS 951.1), Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 StVG (sGS 140.1). Art. 80 VRP sieht für das Klageverfahren die sachgemässe Anwendung der Bestimmungen über die Beschwerde vor. Wo diese keine spezifischen Normen enthalten und es im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren als typischem Zweiparteienverfahren angezeigt ist, sind die zivilprozessualen Normen sachgemäss anzuwenden. Ein Parteiwechsel ist im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren grundsätzlich zulässig. Der zu Unrecht entlassene Mitarbeiter ist wieder in seine Funktion einzusetzen. Er hat die Möglichkeit, bei einer rechtswidrigen Kündigung auf dem Anfechtungsweg die Wiederbeschäftigung zu erstreiten oder eine Entschädigung geltend zu machen.Im öffentlichen Dienstrecht ist eine Verlängerung der Probezeit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zulässig (Verwaltungsgericht, K 2004/4) Kündigung; Arbeit; Probezeit; Recht; Entschädigung; Klage; Dienst; Verlängerung; Gestellten; öffentlich-rechtliche; Spital; Verwaltung; Angestellten; Missbräuchlich; Arbeitnehmer; Angestelltenverhältnis; Partei; Kanton; Arbeitslosenkasse; Anstellung; Bestimmungen; Linth; Dienstverhältnis; Kündigungsschutz; Verweis; Gallen; Arbeitgeber; Sachgemäss; Anzuwenden; Klageverfahren
    BSVD.2019.13 (AG.2020.252)24-Stunden-Betreuung (BGer-Nr. 2C_470/2020 vom 22. Dezember 2021)Arbeit; Arbeitnehmer; Beschwerde; Person; Werden; Betreuung; Haushalt; Personal; Personalverleih; Führe; Beschwerdeführer; Bundes; Betrieb; Privathaushalt; AaO; Rechtlich; Rechtliche; Partei; Stunden; -Stunden; -Stunden-Betreuung; Private; Stellt; Bestimmung; Geltung; Gemäss; Arbeitnehmerin; Beigeladene; Stehen; Geltungsbereich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 403 (2C_774/2014)Art. 27, 28 Abs. 1, 36, 49 Abs. 1, 94, 110 und 122 BV; Art. 71 ArG; ELG; Art. 4 AVEG; Art. 342 und 356 ff. OR; Art. 34a KV/NE; abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung (LEmpl/NE); Verfassungs- und Rechtmässigkeit eines kantonalen Minimallohns. Eine Gesetzesänderung, die für den Kanton Neuenburg einen Mindestlohn bestimmt mit dem Ziel, allen Arbeitnehmenden einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ohne dass sie Sozialhilfe beanspruchen müssen, und die Armut zu bekämpfen, ist keine wirtschafts-, sondern eine sozialpolitische Massnahme. Sie verstösst nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.1-5.5). Vereinbarkeit des kantonalen Gesetzes mit dem individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.6 und 5.7) und der Koalitionsfreiheit vor dem Hintergrund der Gesetzgebung über die Gesamtarbeitsverträge (E. 6). Die Einführung eines minimalen Stundenlohns auf kantonaler Ebene verletzt den Vorrang des Bundesrechts weder im Hinblick auf das private noch das öffentliche Arbeitsrecht (E. 7). Salaire; Consid; Travail; Canton; Minimum; Droit; Fédéral; Conseil; Leurs; économique; Social; Sociale; Ailleurs; Parti; Travaille; Travailleur; D'Etat; Cantonal; LEmpl; LEmpl/NE; Collective; Travailleurs; Mesure; Convention; Entre; Liberté; Montant; Arrêt; Politique; Elles
    139 III 411 (4A_103/2013)Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Zivilrechtlich; Beschwerde; Recht; Zivilrechtliche; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Arbeitgeber; International; Kantons; Verpflichtungen; Bestimmungen; Bundes; Glarus; Zivilrechtlicher; Beschwerdegegner; Entschädigung; Vorinstanz; Parte; Arbeitgeberin; Anwendbarkeit; Geltungsbereich; Arbeitsvertrag; Vorschriften

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4005/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Arbeit; Bundes; Arbeitsverhältnis; Reorganisation; Vereinbarung; Kündigung; Arbeitgeberin; BASPO; Recht; Bundesverwaltung; Urteil; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Angestellte; Reorganisationsvereinbarung; Person; BVGer; Verfahren; Angestellten; Parteien; Hende; Sachlich; Entscheid; Arbeitsverhältnisse; Verfügung
    A-196/2015BundespersonalArbeit; Beschwerde; Bildschirm; Beschwerdeführer; Massnahme; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Bildschirmbrille; Schutz; Arbeitnehmer; Wegleitung; Ergonomisch; Gesundheit; Massnahmen; Kostenübernahme; Verfügung; Bundesverwaltung; Ergonomische; Arbeitsplatz; Anspruch; Pflicht; Bundesverwaltungsgericht; Speziell; Sachverhalt; Gesetzliche; Brille; Partei; MedicalService
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