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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 341CPC from 2023

Art. 341 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 341 Examination of enforceability and hearing the unsuccessful party

1 The enforcement court shall examine enforceability ex officio.

2 It shall allow the unsuccessful party a brief period within which to file its comments.

3 On the merits, the unsuccessful party may only argue that matters preventing the enforcement of the decision have occurred since notice thereof was given, such as extinction, deferment, prescription or forfeiture of the right to due performance. Extinction and deferment must be proven by physical records.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 341 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV220007Vollstreckung (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen)Gesuch; Recht; Gesuchs; Beschwer; Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Unentgeltliche; Verfahren; Partei; Schutzschrift; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Parteien; Gericht; Parteientschädigung; Vollstreckung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Schutzschriftverfahren; Vorinstanz; Tochter; Vertreten; Prozesskosten; Rechtsbegehren; Person; Rechtsbeiständin; Abgewiesen; Verfügung; Unentgeltlichen
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Partei; Gericht; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Künftige; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Vollstreckung; Gerin; Sinne; Bringe; Ehegatten; Vorsorgliche; Aufl; Massnahmen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.573)VollstreckungsgesuchGesuch; Vollstreckung; Gesuchs; Gesuchstellerin; Appellationsgericht; Gericht; Vollstreckungsmassnahme; Vollstreckungsgesuch; Entscheid; Beschwerde; Gerichts; Gesuchsgegner; Urteil; Rechtsmittel; Gesuchsgegnerin; Gemäss; Schweizerischen; Zivilgericht; Anordnung; Zuständig; Kommentar; Weitere; Auflage; Erstinstanzliche; Streitwert; Vorliegende; Instanz; Bundesgericht; Beantragt; Zuständigkeit
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Rechts; Mögen; Vermögen; Werde; Worden; Appellation; Beschwerde; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Werden; Gemäss; Editionsurteils; Berechnung; Vollstreckungsgesuch; Aufstellung; Entscheid; Erwägungen; Welche; AaO; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG
145 III 165 (5F_8/2018)Art. 122 lit. c BGG und Art. 337 Abs. 2 ZPO; Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel ist unzulässig, wenn ein anderer ordentlicher Rechtsweg gestattet, einen Zustand mit der EMRK wieder in Übereinstimmung zu bringen. Hat das urteilende Gericht die Veröffentlichung eines Berichts unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Aufhebung der Strafdrohung ersuchen und alsdann ihren Bericht ohne Rechtsnachteil veröffentlichen. Eine Revision ist dazu nicht erforderlich (E. 3.3). Revision; Urteil; Vollstreckung; Verletzung; Stiftung; Urteils; Drohung; Publikationsverbot; Rechtsweg; Gesuch; Gestattet; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Vollstreckungsgericht; Ordentlicher; Bericht; Entscheid; Vollstreckbarkeit; Gestattet; Zustand; Einstellung; Beseitigen; Zivilprozessordnung; Voraussetzung; Teilweise; Urteile; Verbot; Dispositiv-Ziff

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KELLERHALSBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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